Sitzung: 30.11.2011 GR HES/01
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Verwaltungsrichtlinien
gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG
Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 2
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom
17. Dezember 2010 hat die Vertretung der Gemeinde Hesel in ihrer Sitzung am ___________
folgende Richtlinien aufgestellt, nach denen die Verwaltung geführt werden
soll:
Teil 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 1
Zuständigkeit des
Hauptverwaltungsbeamten
Der Hauptverwaltungsbeamte hat
nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
Hierzu gehören insbesondere auch die nachfolgend genannten Rechtsgeschäfte
soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
§ 2
Vergabe von
Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen
Die Vergabe von Aufträgen zu
Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 4.000,00 € gehört zu
den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 3
Veräußerung von
Vermögen
Die Verfügung über
Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an
einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zu einem Wert von 1.000,00
€ gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 4
Vermietungen und
Verpachtungen
Der Abschluss, die Änderung und
Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit Erträgen/Einzahlungen bzw.
Aufwendungen/Auszahlungen bis zu einem Wert von monatlich 500,00 €
gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§
5
Stundung
von Forderungen
Die Stundung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus Transferleistungen:
- für
eine Dauer von 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
- für
eine Dauer von 6 Monaten bis zu einem Wert von 8.000 € und
- für
eine Dauer von 2 Jahren bis zu einem Wert von 2.500 €,
gehört zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung.
Abweichend davon gehört die
Stundung bzw. Verrentung von öffentlich-rechtlichen Forderungen aus
Erschließungsbeiträgen oder Ausbaubeiträgen für die rechtlich zulässige
Höchstdauer bis zu einem Wert von 10.000 € zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung. Unbefristete Stundungen sind nicht zulässig.
§ 6
Niederschlagung
von Forderungen
Die Niederschlagung von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus
Transferleistungen bis zu einem Wert von 500,00 € gehört zu den
Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 7
Erlass von
Forderungen
Der Erlass von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus
Transferleistungen bis zu einem Wert von 250,00 € gehört zu den
Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 8
Gerichtliche und
außergerichtliche Vergleiche
Der Abschluss von gerichtlichen
und außergerichtlichen Vergleiche bis zu einem Sachwert von 1.000,00 €
gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
Teil 2
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 9
Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten
Der Hauptverwaltungsbeamte entscheidet nach § 117 Abs.
1 Satz 2 NKomVG über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen in Fällen von unerheblicher Bedeutung.
§ 10
Überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 2.500 € nicht
überschreiten.
§ 11
Außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 2.500 € nicht
überschreiten.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.
November 2011 in Kraft.
Hesel, den ___________
Gemeinde Hesel
Der Gemeindedirektor