Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Verwaltungsrichtlinien gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG

 

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 hat die Vertretung der Gemeinde Neukamperfehn in ihrer Sitzung am ___________ folgende Richtlinien aufgestellt, nach denen die Verwaltung geführt werden soll:

 

 

Teil 1

Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

§ 1

Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten

 

Der Hauptverwaltungsbeamte hat nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hierzu gehören insbesondere auch die nachfolgend genannten Rechtsgeschäfte soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

 

§ 2

Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen

 

Die Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 2.000,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 3

Veräußerung von Vermögen

 

Die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zu einem Wert von 1.000,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 4

Vermietungen und Verpachtungen

 

Der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit Erträgen/Einzahlungen bzw. Aufwendungen/Auszahlungen bis zu einem Wert von monatlich 500,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

§ 5

Stundung von Forderungen

 

Die Stundung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus Transferleistungen:

 

  1. für eine Dauer von 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
  2. für eine Dauer von 6 Monaten bis zu einem Wert von 8.000 € und
  3. für eine Dauer von 2 Jahren bis zu einem Wert von 2.500 €,

 

gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

Abweichend davon gehört die Stundung bzw. Verrentung von öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Erschließungsbeiträgen oder Ausbaubeiträgen für die rechtlich zulässige Höchstdauer bis zu einem Wert von 10.000 € zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Unbefristete Stundungen sind nicht zulässig.

 

 

§ 6

Niederschlagung von Forderungen

 

Die Niederschlagung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus Transferleistungen bis zu einem Wert von 500,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 7

Erlass von Forderungen

 

Der Erlass von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus Transferleistungen bis zu einem Wert von 250,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 8

Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche

 

Der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleiche bis zu einem Sachwert von 1.000,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

 

 

Teil 2

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

§ 9

Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten

 

Der Hauptverwaltungsbeamte entscheidet nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Fällen von unerheblicher Bedeutung.

 

 

§ 10

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 1.000 € nicht überschreiten.

 

 

§ 11

Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 1.000 € nicht überschreiten.

 

 

Teil 3

Schlussvorschriften

 

§ 12

In-Kraft-Treten

 

Diese Verwaltungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft.

 

Hesel, den ___________

 

 

Gemeinde Neukamperfehn

Der Bürgermeister