Sitzung: 24.11.2011 GR NEU/001
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Verwaltungsrichtlinien gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG
Aufgrund
des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 hat die Vertretung der Gemeinde
Neukamperfehn in ihrer Sitzung am ___________ folgende Richtlinien aufgestellt,
nach denen die Verwaltung geführt werden soll:
Teil 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 1
Zuständigkeit des
Hauptverwaltungsbeamten
Der
Hauptverwaltungsbeamte hat nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Geschäfte der
laufenden Verwaltung zu führen. Hierzu gehören insbesondere auch die
nachfolgend genannten Rechtsgeschäfte soweit hierfür Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
§ 2
Vergabe von
Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen
Die
Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 2.000,00
€ gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 3
Veräußerung von
Vermögen
Die
Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und
Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die
Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
bis zu einem Wert von 1.000,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung.
§ 4
Vermietungen und
Verpachtungen
Der
Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit
Erträgen/Einzahlungen bzw. Aufwendungen/Auszahlungen bis zu einem Wert von
monatlich 500,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§
5
Stundung
von Forderungen
Die Stundung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie Forderungen aus Transferleistungen:
- für eine Dauer von 3 Monaten in unbeschränkter
Höhe,
- für eine Dauer von 6 Monaten bis zu einem Wert
von 8.000 € und
- für eine Dauer von 2 Jahren bis zu einem Wert
von 2.500 €,
gehört
zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
Abweichend
davon gehört die Stundung bzw. Verrentung von öffentlich-rechtlichen
Forderungen aus Erschließungsbeiträgen oder Ausbaubeiträgen für die rechtlich
zulässige Höchstdauer bis zu einem Wert von 10.000 € zu den Geschäften
der laufenden Verwaltung. Unbefristete Stundungen sind nicht zulässig.
§ 6
Niederschlagung
von Forderungen
Die
Niederschlagung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen
sowie Forderungen aus Transferleistungen bis zu einem Wert von 500,00 €
gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 7
Erlass von
Forderungen
Der
Erlass von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie
Forderungen aus Transferleistungen bis zu einem Wert von 250,00 € gehört
zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 8
Gerichtliche und
außergerichtliche Vergleiche
Der
Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleiche bis zu einem
Sachwert von 1.000,00 € gehört zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung.
Teil 2
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 9
Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten
Der
Hauptverwaltungsbeamte entscheidet nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG über die
Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in
Fällen von unerheblicher Bedeutung.
§ 10
Überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 1.000
€ nicht überschreiten.
§ 11
Außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung wenn sie 1.000
€ nicht überschreiten.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese
Verwaltungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft.
Hesel, den ___________
Gemeinde Neukamperfehn
Der Bürgermeister