Sitzung: 16.01.2014 GR NKF/10
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Hauptsatzung
der Gemeinde Neukamperfehn
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Gemeinde Neukamperfehn in seiner Sitzung am . . folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Bezeichnung, Name
(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Neukamperfehn“.
(2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Hesel.
§ 2
Dienstsiegel
Das Dienstsiegel enthält die Bezeichnung: „Gemeinde Neukamperfehn – Landkreis Leer“.
§ 3
Ratszuständigkeit
Der Beschlussfassung des Rates bedürfen:
a) die Festlegung privater Entgelte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 6.000,00 Euro voraussichtlich übersteigt,
b) Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Nr. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt,
c) Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Nr. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
d) Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
§ 4
Anregungen und
Beschwerden
(1)
Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des
§ 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich
eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der
Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern
können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.
(2)
Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange
den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3)
Anregungen oder Beschwerden, die keine
Angelegenheiten der Gemeinde Neukamperfehn zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme
durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne
Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben.
Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat ohne Beratung zurückzuweisen. Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(5) Der Gemeinderat kann Anregungen und Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse verweisen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller. wie der Antrag oder die Beschwerde behandelt wurde.
§ 5
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde nach dem Kommunalverfassungsgesetz werden im „Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw. bekannt gemacht.
(2)
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile
einer Satzung oder Verordnung, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch
ersetzt werden, dass sie im Rathaus der Samtgemeinde Hesel während der
Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung beträgt
eine Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. In der Satzung oder
Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei der
Verkündung der Satzung oder Verordnung wird auf den Ort und die Dauer der
Ersatzbekanntmachung hingewiesen.
(3) Ortsübliche Bekanntmachungen - auch im Wege der Amtshilfe - erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten beim Feuerwehrgerätehaus, Hauptwieke 2. Bei ortsüblichen Bekanntmachungen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ist ein Hinweis auf den Inhalt des Aushangs in der „Ostfriesen-Zeitung“ zu veröffentlichen.
(4) Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche, soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorgeschrieben sind. Bei Ladungen zu Sitzungen verkürzt sich die Dauer des Aushangs aufgrund der Ladungsfristen entsprechend. Der Tag des Aushangs und der Abnahme einer Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten ist auf der Bekanntmachung anzugeben und aktenkundig zu machen.
§ 6
Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind mindestens acht Tage vor der Veranstaltung ortsüblich gemäß § 5 Abs. 3 bekannt zu machen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Neukamperfehn vom 01.11.1973 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2000 außer Kraft.
Neukamperfehn, .............................
Gemeinde Neukamperfehn
Der Bürgermeister
Joachim Brahms