Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Neukamperfehn

 

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307)  hat der Rat der Gemeinde Neukamperfehn in seiner Sitzung am   .  . folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

Bezeichnung, Name

 

(1)    Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Neukamperfehn“.

 

(2)    Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Hesel.

 

 

§ 2

Dienstsiegel

 

Das Dienstsiegel enthält die Bezeichnung: „Gemeinde Neukamperfehn – Landkreis Leer“.

 

 

§ 3

Ratszuständigkeit

 

Der Beschlussfassung des Rates bedürfen:

 

a)       die Festlegung privater Entgelte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 6.000,00 Euro voraussichtlich übersteigt,

 

b)      Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Nr. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt,

 

c)       Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Nr. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

 

d)      Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000,00 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung ab­geschlossen werden.

 

 

§ 4

Anregungen und Beschwerden

 

(1)    Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

(2)    Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

(3)    Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Neukamperfehn zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat von der Bürger­meisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).

(4)    Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat ohne Beratung zurückzu­weisen. Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Ge­genstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

 

(5)    Der Gemeinderat kann Anregungen und Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse verweisen.

 

(6)    Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin/den Antrag­steller. wie der Antrag oder die Beschwerde behandelt wurde.

 

 

§ 5

Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)    Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde nach dem Kommunalverfassungsgesetz werden im „Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw. bekannt gemacht.

 

(2)    Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus der Samtge­meinde Hesel während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Die Dauer der Aus­legung beträgt eine Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. In der Satzung oder Verord­nung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei der Verkündung der Satzung oder Verordnung wird auf den Ort und die Dauer der Ersatzbekanntmachung hingewiesen.

(3)    Ortsübliche Bekanntmachungen - auch im Wege der Amtshilfe - erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten beim Feuerwehrgerätehaus, Hauptwieke 2. Bei ortsüblichen Be­kanntmachungen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ist ein Hinweis auf den Inhalt des Aushangs in der „Ostfriesen-Zeitung“ zu veröffentlichen.

 

(4)    Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche, soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorge­schrieben sind. Bei Ladungen zu Sitzungen verkürzt sich die Dauer des Aushangs aufgrund der Ladungsfristen entsprechend. Der Tag des Aushangs und der Abnahme einer Bekanntma­chung im Bekanntmachungskasten ist auf der Bekanntmachung anzugeben und aktenkundig zu machen.

 

 

§ 6

Einwohnerversammlungen

 

Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemein­degebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind mindestens acht Tage vor der Veranstaltung ortsüblich gemäß § 5 Abs. 3 bekannt zu machen.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsat­zung der Gemeinde Neukamperfehn vom 01.11.1973 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2000 außer Kraft.

 

Neukamperfehn, .............................

 

Gemeinde Neukamperfehn

Der Bürgermeister

Joachim Brahms