Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Satzung

 

der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre

zum Bebauungsplan HE 1 „Ortsmitte“ 1. Änderung

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am …………. folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Planungssicherung

 

Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am ……………. beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan HE 1 „Ortsmitte“ mit der 1. Änderung neu aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans HE 1 „Ortsmitte“. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt.

(Die Veränderungssperre erstreckt sich über den Geltungsbereich des Bebauungsplans HE 1 „Ortsmitte“)

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)    In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

 

1.  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

a)    Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und

b)    Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

 

2.  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)    Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

 

(3)    Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-  arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelauf2ene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

Hesel, den ..................2013

Gemeinde Hesel

Der Bürgermeister

 

 

 

(Uwe Themann)

Gemeindedirektor

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hesel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

 

Anlage zur Satzung