Sitzung: 12.11.2013 GR HES/04
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Satzung
der Gemeinde Hesel über
die Veränderungssperre
zum Bebauungsplan HE 1
„Ortsmitte“ 1. Änderung
Aufgrund
der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der §§
10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der
geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am ………….
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Planungssicherung
Der
Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am ……………. beschlossen, für das in
§ 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan HE 1 „Ortsmitte“ mit der 1. Änderung
neu aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses
Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich
Die
Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans HE 1 „Ortsmitte“. Die Abgrenzung des räumlichen
Geltungsbereichs ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten
Kartenausschnitt.
(Die
Veränderungssperre erstreckt sich über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
HE 1 „Ortsmitte“)
§ 3
Rechtswirkungen der
Veränderungssperre
(1)
In dem von der Veränderungssperre betroffenen
Gebiet dürfen:
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a)
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und
b)
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren
Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(2)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3)
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungs- arbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und
Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt
nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelauf2ene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
Hesel, den ..................2013
Gemeinde
Hesel
Der
Bürgermeister
(Uwe
Themann)
Gemeindedirektor
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2
Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des
§ 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber
der Gemeinde Hesel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
Anlage zur
Satzung