Sitzung: 12.11.2013 GR HES/04
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Hundesteuersatzung der Gemeinde Hesel
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (NDS. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
§ 2
Steuerpflicht,
Haftung
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von
ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich
einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Steuermaßstab und
Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 48,00 EUR
b) für den zweiten Hund 72,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund 84,00 EUR
d) für den ersten gefährlichen Hund 708,00 EUR
e) für den zweiten gefährlichen Hund 852,00 EUR
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund 960,00 EUR
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d-f sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen und Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.
Gefährliche
Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind Hunde der Rassen: Mastino Neapolitano,
Fili Brasil, Dogue-Bordeaux , Matino Espaniol, Dog Argentino, Chinesischer
Kampfhund, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Pitbul-Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 4
Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.
§ 5
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;
- Diensthunden nach ihrem Dienstende;
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die
Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
gemacht werden.
(2) Steuerbefreiung wird von ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist.
§ 6
Beginn und Ende
der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in die Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuer wird als Jahresteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht
(§ 6 Abs. 1) im Lauf des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht (§ 6Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuer wird jährlich zum 01.07. jeden Jahres
fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuer halbjährlich zum
01.04. und 01.10. festgesetzt werden, wenn mehr als drei Hunde gehalten werden.
(3) Der Steuerbescheid wird gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden der Gemeinde zusammengefasst erteilt.
§ 8
Anzeige- und
Auskunftspflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind der Name, das Alter und die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort, so ist dies binnen einer Woche bei der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.
(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen‚ Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückeigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i.V.m. § 93 AO).
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 8 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,
- entgegen § 8 Abs. 1 den Namen, das Alter oder die Rasse des Hundes nicht angibt
- entgegen § 8 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,
- entgegen § 8 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzeigt.
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,
- entgegen § 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§
10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesatzung der Gemeinde Hesel vom 08.12.1997 zuletzt geändert durch die Satzung vom 26.06.2001 außer Kraft.
Hesel,
Gemeinde Hesel
Der
Gemeindedirektor
Uwe Themann