Sitzung: 29.02.2024 XII/HES-Rat/11
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: HES/2024/114
Beschluss:
Die Gemeinde beschließt den Erlass der folgenden Veränderungssperre, die ebenfalls als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügt ist, für die Dauer von 2 Jahren für das Bebauungsplangebiet HE 13 „Hesel – Neue Ortsmitte“.
Satzung der Gemeinde Hesel über die
Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet HE 13 "Hesel - Neue
Ortsmitte"
Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der aktuellen Fassung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 576)
in der aktuellen Fassung hat der Rat der Gemeinde
Hesel in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der
Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 beschlossen, für das in § 2
bezeichnete Gebiet im Ortsteil Hesel den Bebauungsplan HE 13 “Hesel – Neue
Ortsmitte” aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als
Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der
Veränderungssperre
(1)
In dem
von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des
§ 29 BauGB sind:
a)
Vorhaben,
die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
b)
Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2)
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3)
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und
Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Samtgemeinde
Hesel in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der
Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Hesel,
_______________
Gemeinde Hesel
Der Bürgermeister
Joachim Duin
(Gemeindedirektor)
Geltungsbereich der Veränderungssperre: