Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

 

Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit der Gemeinde Hesel

 

 

Präambel

 

Die Gemeinde Hesel schätzt die wichtige Rolle der örtlichen Vereine und Verbände. Sie leisten vielfältige Beiträge für den gemeinschaftlichen Zusammenhalt in der Gemeinde, insbesondere in der Jugendarbeit. Sie ermöglichen sinnvolle Freizeitgestaltungen, bieten psychischen und körperlichen Ausgleich zu den Anforderungen des Alltags und geben Gelegenheit zu Geselligkeit und Begegnung.

Zur freiwilligen Förderung und Unterstützung ihrer Tätigkeit leistet die Gemeinde ihren ideellen und materiellen Beitrag im Rahmen der vorliegenden Richtlinie. Die Gemeinde will die Vereine und Verbände bei ihrer wichtigen Aufgabe freiwillig in der Jugendarbeit unterstützen.

 

 

§ 1

Antragsberechtigte

 

(1)    Nach dieser Richtlinie wird die Jugendarbeit der Vereine und Verbände gefördert, die
- seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister mit Sitz in Hesel eingetragen sind und

- deren Mitglieder überwiegend natürliche Personen sind und

           - einen Mitgliedsbeitrag erheben und

           - mindestens 15 minderjährige Mitglieder haben.

Die Gemeinde behält sich vor, die Förderung bei Vereinen, die keine ausreichend satzungsmäßige Aktivität nachweisen, auszusetzen bzw. zu streichen.

(2)    Vereine und Organisationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind:

- Politische Parteien und Wählervereinigungen im Sinne von Art. 21 GG, 

- Genossenschaften,

- Religionsgemeinschaften mit Ausnahmen von Chören, Orchestern und Jugendarbeit,

- Wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB,

- Vereine und Organisationen, deren tatsächliche Zwecke nicht kulturelle,    

  ökologische, soziale oder sportliche Belange zum Ziel haben.

 

           

§ 2

Förderungen

 

(1)    Es wird ein Zuschuss in Höhe von 5,00 Euro je minderjährigem Mitglied gewährt.

 

 

§ 3

Verfahren

 

(1)    Anträge auf Förderung sind bis zum 30.04. des laufenden Jahres elektronisch bei der Samtgemeindeverwaltung zu stellen. Hierzu wird ein entsprechendes Antragsformular auf der Internetseite der Samtgemeinde Hesel bereitgestellt.

(2)    Dem Antrag ist ein aktueller Nachweis über die Anzahl der minderjährigen Vereinsmitglieder zum Stichtag 01.01. des laufenden Jahres beizufügen.

(3)    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.

(4)    Leistungen der Gemeinde, die aufgrund vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Antragstellers gewährt wurden, werden von der Gemeinde zurückgefordert. Ein Ausschluss des Vereins/Verbandes von weiteren Förderungen kann zusätzlich ausgesprochen werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. 

 

 

Hesel, den XX.XX.2024

 

 

 

Gemeinde Hesel

Der Bürgermeister

Joachim Duin

(Gemeindedirektor)