Sitzung: 29.02.2024 XII/HES-Rat/11
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: HES/2024/118
Beschluss:
Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit der Gemeinde Hesel
Präambel
Die Gemeinde Hesel schätzt die wichtige Rolle der örtlichen
Vereine und Verbände. Sie leisten vielfältige Beiträge für den
gemeinschaftlichen Zusammenhalt in der Gemeinde, insbesondere in der
Jugendarbeit. Sie ermöglichen sinnvolle Freizeitgestaltungen, bieten
psychischen und körperlichen Ausgleich zu den Anforderungen des Alltags und
geben Gelegenheit zu Geselligkeit und Begegnung.
Zur freiwilligen Förderung und Unterstützung ihrer Tätigkeit
leistet die Gemeinde ihren ideellen und materiellen Beitrag im Rahmen der
vorliegenden Richtlinie. Die Gemeinde will die Vereine und Verbände bei ihrer
wichtigen Aufgabe freiwillig in der Jugendarbeit unterstützen.
§ 1
Antragsberechtigte
(1) Nach dieser Richtlinie wird die
Jugendarbeit der Vereine und Verbände gefördert, die
- seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister mit Sitz in Hesel eingetragen
sind und
- deren
Mitglieder überwiegend natürliche Personen sind und
- einen
Mitgliedsbeitrag erheben und
- mindestens 15
minderjährige Mitglieder haben.
Die Gemeinde
behält sich vor, die Förderung bei Vereinen, die keine ausreichend
satzungsmäßige Aktivität nachweisen, auszusetzen bzw. zu streichen.
(2) Vereine und Organisationen, die nicht
unter diese Richtlinie fallen, sind:
- Politische Parteien und Wählervereinigungen im Sinne von Art. 21
GG,
- Genossenschaften,
-
Religionsgemeinschaften mit Ausnahmen von Chören, Orchestern und Jugendarbeit,
- Wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB,
- Vereine und Organisationen, deren tatsächliche Zwecke nicht
kulturelle,
ökologische, soziale oder
sportliche Belange zum Ziel haben.
§ 2
Förderungen
(1) Es wird ein Zuschuss in Höhe von 5,00
Euro je minderjährigem Mitglied gewährt.
§ 3
Verfahren
(1) Anträge auf Förderung sind bis zum
30.04. des laufenden Jahres elektronisch bei der Samtgemeindeverwaltung zu
stellen. Hierzu wird ein entsprechendes Antragsformular auf der Internetseite
der Samtgemeinde Hesel bereitgestellt.
(2) Dem Antrag ist ein aktueller Nachweis
über die Anzahl der minderjährigen Vereinsmitglieder zum Stichtag 01.01. des
laufenden Jahres beizufügen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf
Förderungen.
(4) Leistungen der Gemeinde, die aufgrund
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unvollständiger oder fehlerhafter
Angaben des Antragstellers gewährt wurden, werden von der Gemeinde
zurückgefordert. Ein Ausschluss des Vereins/Verbandes von weiteren Förderungen
kann zusätzlich ausgesprochen werden.
§ 4
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in
Kraft.
Hesel, den XX.XX.2024
Gemeinde Hesel
Der Bürgermeister
Joachim Duin
(Gemeindedirektor)