Sitzung: 07.06.2023 XII/HOL-Rat/06
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: HOL/2023/043
Beschluss:
Richtlinie für die Förderung von
Vereinen / Verbänden / Organisationen in der Gemeinde Holtland
Präambel:
Die politische
Gemeinde Holtland wertschätzt die für das Gemeinwohl wichtige soziale und
gesellschaftliche Rolle der ortsansässigen Vereine, Verbände, FFW, Chöre etc.
Sie ist stolz
auf das Engagement der Bürger und würdigt und fördert das Ehrenamt.
Die Vereine und
Verbände leisten vielfältige Beiträge für den gemeinschaftlichen Zusammenhalt
in der Gemeinde, wie in der Heimatpflege, in der Kinder- und Jugend-arbeit, in
der Gestaltung und Förderung des sportlichen, geselligen, musischen und
kulturellen Lebens in der Gemeinde.
Sie ermöglichen
sinnvolle Freizeitgestaltungen, bieten psychischen und körperlichen Ausgleich
zu den Anforderungen des Alltags und geben Gelegenheit zu Geselligkeit,
Begegnung und Weitergabe von Erfahrungen und Wissen über Altersgrenzen hinweg
und dienen der Integration von zugezogenen Menschen und Flüchtlingen.
Zur Förderung
und Unterstützung der Vereine und Verbände in ihrer Tätigkeit, leistet die
Gemeinde ihren ideellen und materiellen Beitrag im Rahmen der vorliegenden
Richtlinie auf entsprechendem Antrag, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten.
Die
Verantwortung für die Umsetzung bzw. Erfüllung ihrer Projekte und Aufgaben, vor
allem für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes, verbleibt dabei
vollumfänglich bei den Vereinen, Verbänden und Organisationen.
§ 1
Antragsberechtigte
(1) Nach dieser Richtlinie werden Vereine /
Verbände / Organisationen gefördert, die
-
über
eine Satzung und einen Vorstand verfügen und gemeinnützig im Sinne des Gesetzes
sind,
-
seit
mindestens einem Jahr im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen
sind, oder seit einem Jahr bestehen und auf Dauer angelegt sind,
-
deren
Mitglieder überwiegend natürliche Personen sind und einen Mitgliedsbeitrag
erheben,
-
deren
regelmäßiger Betrieb im Gebiet der politischen Gemeinde Holtland stattfinden.
Die Gemeinde Holtland behält sich vor, die Förderung bei Vereinen /
Verbänden / Organisationen, die keine ausreichenden satzungsgemäßen Aktivitäten
nachweisen, auszusetzen bzw. zu streichen.
(2) Vereine, Verbände, Organisationen und
Gruppierungen, die nicht unter diese
Richtlinie fallen sind:
-
Politische
Parteien und Wählervereinigungen im Sinne von Art. 21 GG,
-
Genossenschaften,
-
Religionsgemeinschaften
mit Ausnahmen von Chören, Orchestern und
-
Jugendarbeit
-
Wirtschaftliche
Vereine im Sinne von § 22 BGB,
-
Vereine,
Verbände, Organisationen und Gruppierungen, deren tatsächliche Zwecke nicht
kulturelle, ökologische, soziale oder sportliche Belange zum Ziel haben und
nicht gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind.
§ 2
Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln
(1) Die Gewährung von Fördermitteln setzt
voraus, dass der Antragsteller:
-
einen
seiner Finanzlage entsprechenden Anteil an Eigenmitteln selbst aufbringt,
-
alle
Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, die der Bund, das Land oder Dritte anbieten,
-
die
Sicherung der Gesamtfinanzierung nachweist,
-
nachweist,
dass eine Förderung durch die Gemeinde erforderlich ist.
§ 3
Förderungen
(1) Der Haushalt der Gemeinde Holtland weist
für das Haushaltsjahr 2023 eine maximale Fördersumme in Höhe von EUR 10.000,-- aus. Sobald dieser
Betrag ausgeschöpft ist, wird auf Antrag, eine
Berücksichtigung / Ausschüttung der Förderung auf das nächste Haushaltsjahr verschoben.
(2) Es werden Anteils- oder
Festbetragsförderungen gewährt:
(3) Festbetragsförderungen für Projekte /
Veranstaltungen / Anschaffungen im laufenden
Geschäftsjahr:
Die Höhe der Unterstützung ist abhängig von der Haushaltslage des jeweiligen
beschlossenen Haushaltsplanes der Gemeinde.
(4) Anteilsförderungen für Investitionen und
langfristige Projekte:
Investitionen werden für Gebäude oder Grundstücke (künftig Gebäude genannt)
gefördert, die dem Verein, dem Verband oder der Gemeinde gehören. Wenn das
geförderte Gebäude dem Verein / Verband / Organisation gehört, muss sichergestellt
sein, dass bei einer Auflösung des Vereines / Verbandes / Organisation das
Eigentum des Gebäudes der Gemeinde zufällt.
Die Förderhöhe für Investitionen richtet sich nach den Förderbedingungen des
Hauptförderers ( z.B. Land, Bund, EU ), maximal jedoch 25% des Eigenanteils
oder einem Höchstbetrag von € 5.000,-- je Maßnahme.
In Ausnahmefällen entscheidet der Gemeinderat.
§ 4
Verfahren
(1) Festbetragsförderungen:
Anträge auf Förderungen sind spätestens 4 ( vier ) Wochen vor der geplanten
Umsetzung der Maßnahme / Veranstaltung in Schriftform beim Bürgermeister der
Gemeinde Holtland einzureichen.
(2) Anteilsförderungen:
Anträge auf Förderung können aus haushaltsplanerischen Gründen bis zum 31.12.
des Vorjahres für Investitionen bei der Gemeinde Holtland eingereicht werden.
(3) Nachweis der Förderwürdigkeit:
Zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit und ggf. -höhe haben die
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen schriftlich einzureichen:
-
detaillierte
Projektbeschreibung mit Kosten- und Finanzierungsplan
-
Angaben
zum Mitgliederstand; Nachweis des Einganges der Mitgliederbeiträge und Angaben
zur Finanzlage des Vereins / Verbandes / Organisation
-
Angaben zur Vertretungsberechtigung, Haftung
und Satzung
-
Nachweis
der Förderungswürdigkeit des Projektes / der Maßnahme gem. dieser Förderungsrichtlinie
der Gemeinde Holtland
(4) Bewilligung
Der Bürgermeister entscheidet gem. § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG über die Anträge
soweit der der Förderbetrag einen Wert von € 1.000,-- pro Antrag nicht übersteigt.
Im Übrigen ist der Verwaltungsausschuss gem. § 76 Abs. 2 NKomVG zuständig; der
Ausschuss für Vereine und Ehrenamt ist in diesem Fällen vorab zu beteiligen.
Wird eine Maßnahme / Projekt bereits vor Bewilligung begonnen, besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Höhe der Förderung kann in
Abhängigkeit der Haushaltslage der Gemeinde angepasst oder in Gänze abgelehnt
werden. Das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Abs. 2 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz ist bei jeder Verwendung von Fördermitteln
einzuhalten.
Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid, der ggf. mit einem
Zweckbindungsvermerk zu versehen ist, an den Träger der Maßnahme. Die Dauer der
Zweckbindung beträgt grundsätzlich bei einer Fördersumme
bis 5.000 € = 5 Jahre
über 5.000 € bis 6.000 € = 6 Jahre
über 6.000 € bis 7.000 € = 7 Jahre
über 7.000 € bis 8.000 € = 8 Jahre
über 8.000 € bis 9.000 € = 9 Jahre
über 9.000 € = 10 Jahre.
Im Einzelfall kann der Verwaltungsausschuss eine andere
Zweckbindungsfrist festsetzen.
(5) Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbar nach Prüfung des
Verwendungsnachweises auf die angegebene Kontoverbindung des Antragstellers.
Bei größeren Maßnahmen sind mehrere Auszahlungstermine zulässig, die auch vor
der Abgabe des Verwendungsnachweises liegen können, jedoch wird mindestens die
Hälfte der Förderung als Schlusszahlung bis zur abschließenden Prüfung und
Genehmigung des Verwendungsnachweises einbehalten.
(6) Verwendungsnachweis
Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel hat
der Zuwendungsempfänger spätestens 6 (sechs) Wochen nach Beendigung des
Projektes / Maßnahme folgende Unterlagen als Verwendungsnachweis einzureichen:
-
Offenlegung
und Aufstellung aller dem Projekt / der Maßnahme zuzurechnenden Einnahmen und
Ausgaben, Vorlage der vollständigen Projektdokumentation und Zahlungsnachweisen
in Kopie.
Die Gemeinde hält sich ein Prüfungsrecht entsprechend der gültigen
gesetzlichen Bestimmungen vor.
(7) Rückforderung
Leistungen der Gemeinde, die aufgrund vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Antragstellers
gewährt worden sind, können von der Gemeinde zurückgefordert werden. Gleiches
gilt, wenn der Verwendungsnachweis trotz schriftlicher Erinnerung nicht bzw.
nicht vollständig eingereicht wird.
Ein Ausschluss des Vereins/ Verbandes / Organisation von weiteren
Förderungen kann durch die Gemeinde verfügt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie
tritt zum 01.01.2023 rückwirkend in Kraft.
Holtland,_______________.2023
Gemeinde Holtland
Der Bürgermeister
Erwin Burlager