Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Richtlinie für die Förderung von Vereinen / Verbänden / Organisationen in der Gemeinde Holtland

 

Präambel:

 

Die politische Gemeinde Holtland wertschätzt die für das Gemeinwohl wichtige soziale und gesellschaftliche Rolle der ortsansässigen Vereine, Verbände, FFW, Chöre etc.

Sie ist stolz auf das Engagement der Bürger und würdigt und fördert das Ehrenamt.

 

Die Vereine und Verbände leisten vielfältige Beiträge für den gemeinschaftlichen Zusammenhalt in der Gemeinde, wie in der Heimatpflege, in der Kinder- und Jugend-arbeit, in der Gestaltung und Förderung des sportlichen, geselligen, musischen und kulturellen Lebens in der Gemeinde.

Sie ermöglichen sinnvolle Freizeitgestaltungen, bieten psychischen und körperlichen Ausgleich zu den Anforderungen des Alltags und geben Gelegenheit zu Geselligkeit, Begegnung und Weitergabe von Erfahrungen und Wissen über Altersgrenzen hinweg und dienen der Integration von zugezogenen Menschen und Flüchtlingen.

 

Zur Förderung und Unterstützung der Vereine und Verbände in ihrer Tätigkeit, leistet die Gemeinde ihren ideellen und materiellen Beitrag im Rahmen der vorliegenden Richtlinie auf entsprechendem Antrag, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten.

 

Die Verantwortung für die Umsetzung bzw. Erfüllung ihrer Projekte und Aufgaben, vor allem für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes, verbleibt dabei vollumfänglich bei den Vereinen, Verbänden und Organisationen.

 

 

§ 1
Antragsberechtigte

 

(1)  Nach dieser Richtlinie werden Vereine / Verbände / Organisationen gefördert, die

-      über eine Satzung und einen Vorstand verfügen und gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind,

-      seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen sind, oder seit einem Jahr bestehen und auf Dauer angelegt sind,

-      deren Mitglieder überwiegend natürliche Personen sind und einen Mitgliedsbeitrag erheben,

-      deren regelmäßiger Betrieb im Gebiet der politischen Gemeinde Holtland stattfinden.

 

Die Gemeinde Holtland behält sich vor, die Förderung bei Vereinen / Verbänden / Organisationen, die keine ausreichenden satzungsgemäßen Aktivitäten nachweisen, auszusetzen bzw. zu streichen.

 

 

(2)  Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die nicht unter diese

            Richtlinie fallen sind:

-      Politische Parteien und Wählervereinigungen im Sinne von Art. 21 GG,

-      Genossenschaften,

-      Religionsgemeinschaften mit Ausnahmen von Chören, Orchestern und

-      Jugendarbeit

-      Wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB,

-      Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppierungen, deren tatsächliche Zwecke nicht kulturelle, ökologische, soziale oder sportliche Belange zum Ziel haben und nicht gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind.

 

 

 

§ 2
Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln

 

(1)  Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass der Antragsteller:

 

-      einen seiner Finanzlage entsprechenden Anteil an Eigenmitteln selbst aufbringt,

-      alle Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, die der Bund, das Land oder Dritte anbieten,

-      die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachweist,

-      nachweist, dass eine Förderung durch die Gemeinde erforderlich ist.

 

 

§ 3
Förderungen

 

(1)  Der Haushalt der Gemeinde Holtland weist für das Haushaltsjahr 2023 eine           maximale Fördersumme in Höhe von EUR 10.000,-- aus. Sobald dieser Betrag           ausgeschöpft ist, wird auf Antrag, eine Berücksichtigung / Ausschüttung der           Förderung auf das nächste Haushaltsjahr verschoben.

 

 

(2)  Es werden Anteils- oder Festbetragsförderungen gewährt:

 

 

(3)  Festbetragsförderungen für Projekte / Veranstaltungen / Anschaffungen im  laufenden Geschäftsjahr:


Die Höhe der Unterstützung ist abhängig von der Haushaltslage des jeweiligen beschlossenen Haushaltsplanes der Gemeinde.

 

 

(4)  Anteilsförderungen für Investitionen und langfristige Projekte:

Investitionen werden für Gebäude oder Grundstücke (künftig Gebäude genannt) gefördert, die dem Verein, dem Verband oder der Gemeinde gehören. Wenn das geförderte Gebäude dem Verein /  Verband  / Organisation gehört, muss sichergestellt sein, dass bei einer Auflösung des Vereines / Verbandes / Organisation das Eigentum des Gebäudes der Gemeinde zufällt.

Die Förderhöhe für Investitionen richtet sich nach den Förderbedingungen des Hauptförderers ( z.B. Land, Bund, EU ), maximal jedoch 25% des Eigenanteils oder einem Höchstbetrag von € 5.000,-- je Maßnahme.
In Ausnahmefällen entscheidet der Gemeinderat.

 

§ 4
Verfahren

 

(1)  Festbetragsförderungen:

Anträge auf Förderungen sind spätestens 4 ( vier ) Wochen vor der geplanten Umsetzung der Maßnahme / Veranstaltung in Schriftform beim Bürgermeister der Gemeinde Holtland einzureichen.

 

(2)  Anteilsförderungen:

Anträge auf Förderung können aus haushaltsplanerischen Gründen bis zum 31.12. des Vorjahres für Investitionen bei der Gemeinde Holtland eingereicht werden.

 

 

(3)  Nachweis der Förderwürdigkeit:

Zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit und ggf. -höhe haben die Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen schriftlich einzureichen:

 

-      detaillierte Projektbeschreibung mit Kosten- und Finanzierungsplan

-      Angaben zum Mitgliederstand; Nachweis des Einganges der Mitgliederbeiträge und Angaben zur Finanzlage des Vereins / Verbandes / Organisation

-      Angaben zur Vertretungsberechtigung, Haftung und Satzung

-      Nachweis der Förderungswürdigkeit des Projektes / der Maßnahme gem. dieser Förderungsrichtlinie der Gemeinde Holtland

 

 

(4)  Bewilligung

Der Bürgermeister entscheidet gem. § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG über die Anträge soweit der der Förderbetrag einen Wert von € 1.000,-- pro Antrag nicht übersteigt. Im Übrigen ist der Verwaltungsausschuss gem. § 76 Abs. 2 NKomVG zuständig; der Ausschuss für Vereine und Ehrenamt ist in diesem Fällen vorab zu beteiligen.

Wird eine Maßnahme / Projekt bereits vor Bewilligung begonnen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Höhe der Förderung kann in Abhängigkeit der Haushaltslage der Gemeinde angepasst oder in Gänze abgelehnt werden. Das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ist bei jeder Verwendung von Fördermitteln einzuhalten.

Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid, der ggf. mit einem Zweckbindungsvermerk zu versehen ist, an den Träger der Maßnahme. Die Dauer der Zweckbindung beträgt grundsätzlich bei einer Fördersumme

bis 5.000 = 5 Jahre

über 5.000 bis 6.000 = 6 Jahre

über 6.000 bis 7.000 = 7 Jahre

über 7.000 bis 8.000 = 8 Jahre

über 8.000 bis 9.000 = 9 Jahre

über 9.000 = 10 Jahre.

Im Einzelfall kann der Verwaltungsausschuss eine andere Zweckbindungsfrist festsetzen.

 

 

(5)  Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbar nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf die angegebene Kontoverbindung des Antragstellers. Bei größeren Maßnahmen sind mehrere Auszahlungstermine zulässig, die auch vor der Abgabe des Verwendungsnachweises liegen können, jedoch wird mindestens die Hälfte der Förderung als Schlusszahlung bis zur abschließenden Prüfung und Genehmigung des Verwendungsnachweises einbehalten.

 

 

(6)  Verwendungsnachweis

Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel hat der Zuwendungsempfänger spätestens 6 (sechs) Wochen nach Beendigung des Projektes / Maßnahme folgende Unterlagen als Verwendungsnachweis einzureichen:

 

-      Offenlegung und Aufstellung aller dem Projekt / der Maßnahme zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben, Vorlage der vollständigen Projektdokumentation und Zahlungsnachweisen in Kopie.

 

Die Gemeinde hält sich ein Prüfungsrecht entsprechend der gültigen gesetzlichen Bestimmungen vor.

 

 

(7)  Rückforderung

Leistungen der Gemeinde, die aufgrund vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Antragstellers gewährt worden sind, können von der Gemeinde zurückgefordert werden. Gleiches gilt, wenn der Verwendungsnachweis trotz schriftlicher Erinnerung nicht bzw. nicht vollständig eingereicht wird.

Ein Ausschluss des Vereins/ Verbandes / Organisation von weiteren Förderungen kann durch die Gemeinde verfügt werden.

 

 

§ 5
Inkrafttreten

 

Diese Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2023 rückwirkend in Kraft.

 

Holtland,_______________.2023

 

Gemeinde Holtland

Der Bürgermeister

Erwin Burlager