Sitzung: 22.03.2023 XII/NEU-Rat/05
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: NEU/2023/047
Beschluss:
- Satzung der
Gemeinde Neukamperfehn über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr.
NE 07 „Neuer Ortskern“.
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und der §§ 10 und
58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010
(Nds. GVBl. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.02.2018
(Nds. GVBl. S. 22) hat der Rat der Gemeinde Neukamperfehn in seiner Sitzung am
22.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Gemeinde Neukamperfehn hat in seiner Sitzung am
22.03.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Ortsteil
Neukamperfehn den Bebauungsplan Nr. NE07 „Neuer Ortskern“ aufzustellen. Zur
Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt
sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von
der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben,
die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Samtgemeinde Hesel in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei
Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Neukamperfehn, 22.03.2023
Gemeinde Neukamperfehn
Der Bürgermeister
Joachim Brahms