Sitzung: 15.03.2023 XII/HOL-A B/04
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: HOL/2023/037
Beschluss:
Die Festsetzung für das betroffene Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ sind teilweise oder ganz aufzuheben.
Sitzungsverlauf:
Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:
Beschluss:
Für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ aufstellen und eine Wohnbaufläche festzusetzen.
Sitzungsverlauf:
Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:
Beschluss:
Den von der Niedersächsische Landgesellschaft mbH vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 20.02.2023 und dem Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 24.02.2023 wird zugestimmt.
Sitzungsverlauf:
Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:
Beschluss:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist auf der Grundlage der Niedersächsische Landgesellschaft mbH vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 20.02.2023 und dem Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 24.02.2023 durchzuführen.
Vorab sind folgende Ergänzungen in die Planunterlagen einzuarbeiten:
- Es ist eine textliche Festsetzung aufzunehmen, dass in den allgemeinen Wohngebieten keine Unterkünfte für Beschäftigte zulässig sind.
- Für die im folgenden gelb markierten Flächen
ist folgende textliche Festsetzung zur Solarnutzung aufzunehmen:
X. Nutzung der solaren Strahlungsenergie,
insbesondere durch Photovoltaik nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB
(Solarfestsetzung):
X.1 Im markierten Bereich dieses
Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 70 % mit
Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie
auszustatten (Solarmindeslfläche).
X.2 Werden auf einem Dach
Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf
die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
X.3 Genehmigte Gebäude haben Bestandsschutz,
sie sind daher von der Solarpflicht ausgenommen. Dies gilt nicht für
Bestandsimmobilien bei denen das Dach komplett erneuert wird, in diesem Fall
ist das aktuelle Baurecht mit „Solarpflicht“ anzuwenden.
- Folgende textliche Festsetzung soll aufgenommen werden:
Gemäß § 9 (1) Nr. 14 und Nr. 20 BauGB ist
das auf den Dachflächen der Hauptgebäude der jeweiligen Baugrundstücke
anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück in geeignete Rückhalteanlagen
(z. B. Zisternen, Teiche, Regenfässer o. ä.) zu leiten und mit einem Überlauf
zu versehen und dann zu versickern. Das Oberflächenwasser der Freiflächen des Baugrundstückes,
auch der befestigten untergeordneten Anlagen (Wege, Terrassen, Nebenanlagen),
ist einer schadlosen Versickerung gemäߧ 136 Abs. 4 NWG zuzuführen.
- Die örtliche Bauvorschrift Nr. 4 soll wie folgt gefasst werden:
In den festgesetzten allgemeinen
Wohngebieten (WA) sind Grundstückseinfriedigungen nur als lebende Schnitthecke
(s. nachfolgende Pflanzenliste), senkrechter Holzlattenzaun oder als
Maschendraht-/Gitterstabmattenzaun zulässig.
Maschendroht-/Gitterstabmattenzäune sind entlang aller Grundstücksgrenzen nur
mit mindestens gleichhoher, dahinter oder davor gepflanzter lebender Hecke
zulässig. Unzulässig ist bei Gitterstabmattenzäunen der Einbau von
Sichtschutzstreifen aus Kunststoff. Die Höhe von Einfriedungen entlang von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen darf maximal 0,80 m betragen. Im Bereich
von Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten sowie von Anbindungen von Fuß-
und Radwegen an öffentliche Straßenverkehrsflächen, darf die Höhe der
Einfriedung auf einer Tiefe von 5 m, gemessen ob der Straßenkante, ebenfalls
maximal 0,80 m betrogen.
Pflanzenliste für Schnitthecken
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Hainbuche
Eberesche (Carpinus betulus)
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Rot-Buche
(Fagus sylvatica)
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Feldahorn
(Acer campestre)
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Liguster
(Ligustrum vulgare)
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Weißdorn
(Crataegus monogyna)
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Eibe
(Taxus baccota)