Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Festsetzung für das betroffene Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ sind teilweise oder ganz aufzuheben.

 

 

Sitzungsverlauf:

Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:

 

 

Beschluss:

Für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplans Nr. HO 06 „Holtland – Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ aufstellen und eine Wohnbaufläche festzusetzen.

 

 

Sitzungsverlauf:

Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:

 

 

Beschluss:

Den von der Niedersächsische Landgesellschaft mbH vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 20.02.2023 und dem Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 24.02.2023 wird zugestimmt.

 

 

Sitzungsverlauf:

Einstimmig (5 Ja-Stimmen) ergeht folgende Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss:

 

 

Beschluss:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist auf der Grundlage der Niedersächsische Landgesellschaft mbH vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 20.02.2023 und dem Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. HO 06 „Wohngebiet nördlich der Siebestocker Straße“ vom 24.02.2023 durchzuführen.

Vorab sind folgende Ergänzungen in die Planunterlagen einzuarbeiten:

-       Es ist eine textliche Festsetzung aufzunehmen, dass in den allgemeinen Wohngebieten    keine Unterkünfte für Beschäftigte zulässig sind.

-       Für die im folgenden gelb markierten Flächen

ist folgende textliche Festsetzung zur Solarnutzung aufzunehmen:

X. Nutzung der solaren Strahlungsenergie, insbesondere durch Photovoltaik nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB (Solarfestsetzung):

X.1 Im markierten Bereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 70 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindeslfläche).

X.2 Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.

X.3 Genehmigte Gebäude haben Bestandsschutz, sie sind daher von der Solarpflicht ausgenommen. Dies gilt nicht für Bestandsimmobilien bei denen das Dach komplett erneuert wird, in diesem Fall ist das aktuelle Baurecht mit „Solarpflicht“ anzuwenden.

-       Folgende textliche Festsetzung soll aufgenommen werden:

Gemäß § 9 (1) Nr. 14 und Nr. 20 BauGB ist das auf den Dachflächen der Hauptgebäude der jeweiligen Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück in geeignete Rückhalteanlagen (z. B. Zisternen, Teiche, Regenfässer o. ä.) zu leiten und mit einem Überlauf zu versehen und dann zu versickern. Das Oberflächenwasser der Freiflächen des Baugrundstückes, auch der befestigten untergeordneten Anlagen (Wege, Terrassen, Nebenanlagen), ist einer schadlosen Versickerung gemäߧ 136 Abs. 4 NWG zuzuführen.

-       Die örtliche Bauvorschrift Nr. 4 soll wie folgt gefasst werden:

In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Grundstückseinfriedigungen nur als lebende Schnitthecke (s. nachfolgende Pflanzenliste), senkrechter Holzlattenzaun oder als Maschendraht-/Gitterstabmattenzaun zulässig. Maschendroht-/Gitterstabmattenzäune sind entlang aller Grundstücksgrenzen nur mit mindestens gleichhoher, dahinter oder davor gepflanzter lebender Hecke zulässig. Unzulässig ist bei Gitterstabmattenzäunen der Einbau von Sichtschutzstreifen aus Kunststoff. Die Höhe von Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen darf maximal 0,80 m betragen. Im Bereich von Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten sowie von Anbindungen von Fuß- und Radwegen an öffentliche Straßenverkehrsflächen, darf die Höhe der Einfriedung auf einer Tiefe von 5 m, gemessen ob der Straßenkante, ebenfalls maximal 0,80 m betrogen.

 

Pflanzenliste für Schnitthecken

·         Hainbuche Eberesche (Carpinus betulus)

·         Rot-Buche (Fagus sylvatica)

·         Feldahorn (Acer campestre)

·         Liguster (Ligustrum vulgare)

·         Weißdorn (Crataegus monogyna)

·         Eibe (Taxus baccota)