Sitzung: 21.12.2022 XII/HES-A J/03
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: HES/2022/056
Beschluss:
Die folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Hesel für die Villa Popken wird beschlossen:
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde
Hesel für die Villa Popken
Aufgrund der §§ 10, 30, 58 und 111 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022
(Nds. GVBl. S. 588) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589)hat der Rat der
Gemeinde Hesel in der Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Villa Popken beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung, Nutzerkreis
(1)
Die Villa Popken ist eine
öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hesel.
(2)
Die Villa Popken steht
vordergründig den in der Samtgemeinde Hesel ansässigen Vereinen und Verbänden
(ortsansässige Vereine und Verbände) für den Betrieb eines Gemeinwesencafés zur
Verfügung.
(3)
Ferner ist eine weiteren Nutzungen
nach § 2 Abs. 2 und 3 durch ortsansässige Vereine und sonstige Interessierte
wie Vereine, Verbände, Organisationen und Privatpersonen möglich, soweit diese
Satzung keine andere Regelung trifft.
§ 2
Nutzungszweck
(1)
Die Nutzung der Villa Popken ist
vordergründig für den gemeinnützigen Cafébeitrieb an Sonntagen vorgesehen.
(2)
Daneben ist eine weitere Nutzung
für folgende Zwecke vorgesehen
1.
Vereinsnutzung für Versammlungen,
Weihnachtsfeiern, Zusammenkünfte, Besprechungen und dergleichen tagsüber sowie
abends
2.
Ort für kulturelle Veranstaltungen
(Lesungen, Musik, etc.) tagsüber sowie abends in Trägerschaft der Gemeinde
Hesel oder der ortsansässigen Vereine und Verbände
3.
Trauung und Sektempfang (ohne
Feier)
4.
Andere Nutzungen (Zusammenkünfte anlässlich
besonderer Ereignisse wie Jubiläen, Auszeichnungen, Ehrentage und dergleichen)
am Vormittag oder Nachmittag bis maximal 18 Uhr, ohne Tanz bzw. Musik, unter
Beibehaltung der Regelaufstellung der Bestuhlung.
(3)
Seminarraum im Dachgeschoss für
Besprechungen, Fortbildungen, Schulungen und dergleichen.
§ 3
Benutzung
(1)
Die Benutzung der Villa Popken
erfolgt nur auf Einzelantrag, über den die Hauswartskraft entscheidet. Dauernutzungen sind
nur nach vorheriger Zustimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten möglich.
(2)
Die Gemeinde behält sich vor, die
Benutzung der Villa Popken zu untersagen, wenn die Bestimmungen dieser Satzung
nicht eingehalten werden.
(3)
Die Benutzung der Villa Popken ist
drei Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung bei der Gemeinde Hesel zu
beantragen.
(4)
Die Gemeinde kann die Benutzung
der Villa Popken aus wichtigem Grund versagen, wenn
a)
die Benutzung für den
beabsichtigten Zeitraum bereits anderen Interessenten zugesagt ist,
b)
keine Gewähr für eine
ordnungsgemäße und pflegliche Behandlung der Räume und der Einrichtung besteht.
§ 4
Nutzungsbedingungen
(1)
Die Veranstaltungen dürfen nur in
den zur Benutzung freigegebenen Räumen stattfinden.
(2)
Veranstaltungen müssen um 23.00
Uhr beendet sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Sie bedürfen der
vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Hauptverwaltungsbeamten.
(3)
Die veranstaltende Person hat
dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die
Benutzung der Villa Popken nicht gestört wird. Insbesondere haben Gesangs- und
Musikdarbietungen auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes ab 22.00 Uhr zu
unterbleiben.
(4)
Bei öffentlichen Versammlungen hat
die veranstaltende Person die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(5)
Die Nutzenden sind verpflichtet,
bei Veranstaltungen, bei denen Musik mittels Lautsprecher- und
Verstärkeranlagen gespielt bzw. abgespielt wird, sowie bei sonstigen
Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen die Fenster der Villa Popken
geschlossen zu halten. Die Fenster dürfen nur in Pausen geöffnet werden, in
denen keine Musik gespielt wird.
(6)
Für den Fall eines Verstoßes gegen
die Bestimmung des Absatzes 5 verpflichtet sich der Nutzende zur Zahlung einer
Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.
(7)
Nach jeder Benutzung sind die
genutzten Räume auszufegen. Das benutzte Geschirr ist abzuwaschen und wieder in
die Schränke einzuräumen. Die Tische sind feucht abzuwischen. Geschieht dies
nicht, sind die entstehenden Kosten durch die Nutzenden zu tragen.
§ 5
Haftungsansprüche
(1)
Die Gemeinde übergibt die Villa
Popken in ordnungsgemäßem Zustand. Die veranstaltende Person prüft vor
Benutzung die Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher,
dass schadhafte Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden.
(2)
Die nutzende Person haftet der
Gemeinde neben dem Schädiger für alle schuldhaft d.h. auch fahrlässig
verursachten Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung
einschließlich der Vorbereitung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auf die
überlassenen Einrichtungen, Geräte und Zugangswege. Die nutzende Person ist
verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Er hat die
Gemeinde von evtl. Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) freizustellen.
(3)
Die nutzende Person stellt die
Gemeinde von sämtlichen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, seiner
Bediensteten oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Einrichtung, Räume und Ausstattungsgegenstände sowie der Zugänge
zu den Räumen und Anlagen steht.
Unberührt bleibt die Haftung der
Gemeinde aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflicht durch ihre Bediensteten oder Beauftragten sowie die
Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand
von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
Die nutzende Person verzichtet auf
eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die
Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4)
Die Gemeinde gewährt keinen
Schadenersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen,
Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen und dergleichen der nutzenden Personen.
(5)
Die nutzende Person hat dafür zu
sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der
Villa Popken nicht gestört wird.
§ 6
Gebührensätze
(1)
Die Gebühr für den gemeinnützigen
Cafébetrieb nach § 2 Abs. 1 ergibt sich aus der Höhe von 20% des
erwirtschafteten Umsatzes.
(2)
Die Überlassung des Cafés an
ortsansässige Vereine und Verbände erfolgt kostenfrei. Für die Endreinigung
wird eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben.
(3)
Bei der Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen erfolgt die Überlassung des Cafés kostenfrei,
soweit kein Eintritt genommen wird. Für die Endreinigung wird eine Pauschale
von 25,00 Euro erhoben. Soweit Eintritt für die Veranstaltungen erhoben wird,
wird für die Überlassung des Cafés eine Gebühr von 75,00 Euro erhoben,
zusätzlich ist die Pauschale für die Endreinigung zu leisten.
(4)
Für die Nutzung des Cafés für
Trauungen und ggf. Sektempfang wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro sowie
die Gebühr für die Endreinigung von 25,00 Euro erhoben.
(5)
Bei der Überlassung des Cafés für
andere Nutzungen wird eine Gebühr von 75,00 Euro zuzüglich der Gebühr für die
Endreinigung von 25,00 Euro verlangt.
(6)
Für die Nutzung des Seminarraumes
werden je Einheit (vormittags, nachmittags, abends) und Tag folgende Gebühren
erhoben:
a)
ortsansässige Vereine und Verbände 15,00 Euro
b)
Einrichtungen mit öffentlichem
Bildungsauftrag 25,00 Euro
c)
übrige Nutzende 50,00
Euro
(7)
Der Hauptverwaltungsbeamte kann in
begründeten Fällen abweichende Regelungen von Absätzen 1 bis 6 treffen.
§ 7
Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht nach
der Benutzung der Villa Popken.
(2)
Im Falle einer Stornierung bis
zwei Wochen vor der geplanten Nutzung erfolgt keine Gebührenveranlagung, im
Übrigen entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des geplanten Termins. Bei
Einrichtungen mit öffentlichen Bildungsauftrag entsteht die Gebührenveranlagung
einen Tag vor der geplanten Nutzung.
(3)
Sofern eine Sonderreinigung nach
Einschätzung der Hauswartskraft erforderlich ist, ist eine zusätzliche Gebühr
in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten.
(4)
Gebührenschuldner ist der
Antragsteller. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften diese
gesamtschuldnerisch.
(5)
Sofern aufgrund der beabsichtigten
Nutzung der Villa Popken die Gefahr einer unsachgemäßen Nutzung besteht, diese
jedoch nicht im Rahmen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 vorhersehbar ist, ist die
Gemeinde berechtigt, eine Kaution bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro zu erheben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Samtgemeinde Hesel in Kraft.
Hesel, xx.xx.xxxx
Gemeinde Hesel
Der Bürgermeister