Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

Die folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Hesel für die Villa Popken wird beschlossen:

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Hesel für die Villa Popken

 

 

Aufgrund der §§ 10, 30, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589)hat der Rat der Gemeinde Hesel in der Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Villa Popken beschlossen:

§ 1
Öffentliche Einrichtung, Nutzerkreis

(1)            Die Villa Popken ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hesel.

(2)            Die Villa Popken steht vordergründig den in der Samtgemeinde Hesel ansässigen Vereinen und Verbänden (ortsansässige Vereine und Verbände) für den Betrieb eines Gemeinwesencafés zur Verfügung.

(3)            Ferner ist eine weiteren Nutzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 durch ortsansässige Vereine und sonstige Interessierte wie Vereine, Verbände, Organisationen und Privatpersonen möglich, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft.

 

§ 2
Nutzungszweck

(1)            Die Nutzung der Villa Popken ist vordergründig für den gemeinnützigen Cafébeitrieb an Sonntagen vorgesehen.

(2)            Daneben ist eine weitere Nutzung für folgende Zwecke vorgesehen

1.         Vereinsnutzung für Versammlungen, Weihnachtsfeiern, Zusammenkünfte, Besprechungen und dergleichen tagsüber sowie abends

2.         Ort für kulturelle Veranstaltungen (Lesungen, Musik, etc.) tagsüber sowie abends in Trägerschaft der Gemeinde Hesel oder der ortsansässigen Vereine und Verbände

3.         Trauung und Sektempfang (ohne Feier)

4.         Andere Nutzungen (Zusammenkünfte anlässlich besonderer Ereignisse wie Jubiläen, Auszeichnungen, Ehrentage und dergleichen) am Vormittag oder Nachmittag bis maximal 18 Uhr, ohne Tanz bzw. Musik, unter Beibehaltung der Regelaufstellung der Bestuhlung.

(3)            Seminarraum im Dachgeschoss für Besprechungen, Fortbildungen, Schulungen und dergleichen.

 

§ 3
Benutzung

(1)            Die Benutzung der Villa Popken erfolgt nur auf Einzelantrag, über den die Hauswartskraft entscheidet. Dauernutzungen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten möglich.

(2)            Die Gemeinde behält sich vor, die Benutzung der Villa Popken zu untersagen, wenn die Bestimmungen dieser Satzung nicht eingehalten werden.

(3)            Die Benutzung der Villa Popken ist drei Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung bei der Gemeinde Hesel zu beantragen.

(4)            Die Gemeinde kann die Benutzung der Villa Popken aus wichtigem Grund versagen, wenn

a)              die Benutzung für den beabsichtigten Zeitraum bereits anderen Interessenten zugesagt ist,

b)              keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und pflegliche Behandlung der Räume und der Einrichtung besteht.

§ 4
Nutzungsbedingungen

(1)            Die Veranstaltungen dürfen nur in den zur Benutzung freigegebenen Räumen stattfinden.

(2)            Veranstaltungen müssen um 23.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Hauptverwaltungsbeamten.

(3)            Die veranstaltende Person hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Villa Popken nicht gestört wird. Insbesondere haben Gesangs- und Musikdarbietungen auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes ab 22.00 Uhr zu unterbleiben.

(4)            Bei öffentlichen Versammlungen hat die veranstaltende Person die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(5)            Die Nutzenden sind verpflichtet, bei Veranstaltungen, bei denen Musik mittels Lautsprecher- und Verstärkeranlagen gespielt bzw. abgespielt wird, sowie bei sonstigen Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen die Fenster der Villa Popken geschlossen zu halten. Die Fenster dürfen nur in Pausen geöffnet werden, in denen keine Musik gespielt wird.

(6)            Für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Absatzes 5 verpflichtet sich der Nutzende zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.

(7)            Nach jeder Benutzung sind die genutzten Räume auszufegen. Das benutzte Geschirr ist abzuwaschen und wieder in die Schränke einzuräumen. Die Tische sind feucht abzuwischen. Geschieht dies nicht, sind die entstehenden Kosten durch die Nutzenden zu tragen.

§ 5
Haftungsansprüche

(1)            Die Gemeinde übergibt die Villa Popken in ordnungsgemäßem Zustand. Die veranstaltende Person prüft vor Benutzung die Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden.

(2)            Die nutzende Person haftet der Gemeinde neben dem Schädiger für alle schuldhaft d.h. auch fahrlässig verursachten Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung einschließlich der Vorbereitung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auf die überlassenen Einrichtungen, Geräte und Zugangswege. Die nutzende Person ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Er hat die Gemeinde von evtl. Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) freizustellen.

(3)            Die nutzende Person stellt die Gemeinde von sämtlichen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, seiner Bediensteten oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung, Räume und Ausstattungsgegenstände sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen steht.

Unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht durch ihre Bediensteten oder Beauftragten sowie die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

Die nutzende Person verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4)            Die Gemeinde gewährt keinen Schadenersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen und dergleichen der nutzenden Personen.

(5)            Die nutzende Person hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Villa Popken nicht gestört wird.

 

§ 6
Gebührensätze

(1)            Die Gebühr für den gemeinnützigen Cafébetrieb nach § 2 Abs. 1 ergibt sich aus der Höhe von 20% des erwirtschafteten Umsatzes.

(2)            Die Überlassung des Cafés an ortsansässige Vereine und Verbände erfolgt kostenfrei. Für die Endreinigung wird eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben.

(3)            Bei der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen erfolgt die Überlassung des Cafés kostenfrei, soweit kein Eintritt genommen wird. Für die Endreinigung wird eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben. Soweit Eintritt für die Veranstaltungen erhoben wird, wird für die Überlassung des Cafés eine Gebühr von 75,00 Euro erhoben, zusätzlich ist die Pauschale für die Endreinigung zu leisten.

(4)            Für die Nutzung des Cafés für Trauungen und ggf. Sektempfang wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro sowie die Gebühr für die Endreinigung von 25,00 Euro erhoben.

(5)            Bei der Überlassung des Cafés für andere Nutzungen wird eine Gebühr von 75,00 Euro zuzüglich der Gebühr für die Endreinigung von 25,00 Euro verlangt.

(6)            Für die Nutzung des Seminarraumes werden je Einheit (vormittags, nachmittags, abends) und Tag folgende Gebühren erhoben:

a)              ortsansässige Vereine und Verbände                   15,00 Euro

b)              Einrichtungen mit öffentlichem Bildungsauftrag                25,00 Euro

c)              übrige Nutzende                                                                       50,00 Euro

(7)            Der Hauptverwaltungsbeamte kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen von Absätzen 1 bis 6 treffen.

§ 7
Gebührenschuld

(1)            Die Gebührenpflicht entsteht nach der Benutzung der Villa Popken.

(2)            Im Falle einer Stornierung bis zwei Wochen vor der geplanten Nutzung erfolgt keine Gebührenveranlagung, im Übrigen entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des geplanten Termins. Bei Einrichtungen mit öffentlichen Bildungsauftrag entsteht die Gebührenveranlagung einen Tag vor der geplanten Nutzung.

(3)            Sofern eine Sonderreinigung nach Einschätzung der Hauswartskraft erforderlich ist, ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten.

(4)            Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften diese gesamtschuldnerisch.

(5)            Sofern aufgrund der beabsichtigten Nutzung der Villa Popken die Gefahr einer unsachgemäßen Nutzung besteht, diese jedoch nicht im Rahmen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 vorhersehbar ist, ist die Gemeinde berechtigt, eine Kaution bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro zu erheben.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Samtgemeinde Hesel in Kraft.

 

Hesel, xx.xx.xxxx

 

Gemeinde Hesel

Der Bürgermeister