Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4

Beschluss:

 

Satzung der Gemeinde Firrel

über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch

(Vorkaufsrechtssatzung)

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBL. I S. 1726) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 hat der Rat der Gemeinde Firrel am 15.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                                                 § 1

                                                                      Satzungszweck

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Firrel in dem in § 2 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an Grundstücken zu.

 

                                                                                § 2

                                                                     Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich umfasst das in beiliegendem Lageplan dargestellte Gebiet. Der Lageplan im Maßstab 1:3.000 ist Bestandteil der Satzung. Das Gebiet befindet sich beidseitig der Klosterstraße.

(2) Im Einzelnen erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf die nachstehend aufgeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile:

 

1. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 33/4

2. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 34/4

3. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 35

4. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 42/2

5. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 42/3

6. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 45/1

7. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 45/2

8. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 45/3

9. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 51/4 (teilweise)

10. Gemarkung Firrel, Flur 6, Flurstück 57/45

 

 

Die genaue Abgrenzung geht aus dem in Absatz 1 genannten und beiliegendem Lageplan hervor. Für die Angabe der Flurstücke gilt der Stand vom 03.11.2022.

 

Sollten sich aus den oben genannten Grundstücken neue Flurstücksbezeichnungen ergeben (z.B. aufgrund von Neuvermessung), erstreckt sich das Vorkaufsrecht auch auf diese Grundstücke.

 

                                                                                §3

                                                                      Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Samtgemeinde Hesel in Kraft.

 

Firrel, den 18.11.2022

 

 

Gemeinde Firrel

Der Bürgermeister

Johannes Poppen