Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken werden die in der rechten Spalte (Abwägungsvorschläge) der Zusammenfassung vom 18.02.2022 dargestellten Abwägungsentscheidungen getroffen.

 

Von folgenden Trägern wurden Hinweise/Anregungen gegeben:

 

1.

Landkreis Leer

       22.12.2021

2.

EWE Netz GmbH

       28.12.2021

3.

Sielacht Leer

       12.01.2022

4.

Deutsche Telekom Technik GmbH

       13.01.2022

5.

Ostfriesische Landschaft

       26.01.2022

6.

LGLN Aurich

       27.01.2022

7.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

       08.02.2022

8.

LBEG Hannover

       10.02.2022

 

Von folgenden Trägern wurden keine Hinweise/Anregungen gegeben:

 

9.

Gas Transport GmbH

23.12.2021

10.

Gemeinde Borkum

23.12.2021

11.

Tennet

23.12.2021

12.

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

23.12.2021

13.

Bundeswehr

23.12.2021

14.

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Aurich

28.12.2021

15.

Gasunie GmbH

05.01.2022

16.

Pledoc GmbH

05.01.2022

17.

Gascade

05.01.2022

18.

NLKWN

10.01.2022

19.

Bunde-Etzel-Pipelinegesellschaft

10.01.2022

20.

Wintershall dea

04.02.2022

 

Bürgern wurden Hinweise/Anregungen gegeben:

1.   Detlev Overlander                                                                           26.01.2022

 

 

 

1          Landkreis Leer                                             22.12.2021

 

Die Gemeinde Schwerinsdorf plant eine an dem Kriterium der Eigenentwicklung orientierte, bedarfsgerechte Ausweisung von Wohnbauflächen und stellt hierzu in einem Bereich, in welchem schon Wohnbebauung im Bestand vorliegt, den Bebauungsplan SC 01 auf. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst 4,2 ha, davon sind 0,95 ha aktuell noch unbebaut. Das Plangebiet liegt südlich des Hauptortes Schwerinsdorf und der Oldendorfer Straße (K 45), östlich der Oldenburger Straße (L 24), nördlich  der Ringstraße und westlich der Budenmeerstraße. In der 53. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit der Darstellung von Wohnbauflächen die nun beabsichtigte Planung vorbereitet worden.

Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu der o. a. Bauleitplanung nehme ich daher- ohne dem von Ihnen vorzunehmenden Abwägungsprozess vorzugreifen - für die einzelnen von mir zu vertretenden Fachbereiche wie folgt Stellung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Gem. RROP 2006, D. 1.5 01 ist die Eigenentwicklung der Ortsteile zu sichern. Die geplante Wohnbaulandentwicklung hat von der Dimensionierung her einen für die Eigenentwicklung der Gemeinde Schwerinsdorf entsprechenden Umfang,   der im Rahmen der Raumordnung zulässig ist. Begrüßt wird in diesem Kontext, dass in einem Teilbereich östlich der Süderstraße landwirtschaftliche Flächen dargestellt werden, um weiterhin eine schrittweise und adäquate Siedlungsentwicklung in Schwerinsdorf sicherzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

Die Begründung der raumordnerischen Verträglichkeit ist in einzelnen Punkten jedoch missverständlich und sollte überarbeitet werden. So ist die Festlegung von Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung im RROP nicht gemeindebezogen zu interpretieren sondern auf konkrete Ortslagen bezogen (hier: Hesel). Im Übrigen ist dies für die Begründung des Vorhabens nicht erheblich. Selbiges gilt für die in der Begründung genannten Standorte zur Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten, die in erster Linie für die Bewertung von Gewerbestandorten relevant sind. Für die Entwicklung von Wohnbauland sind hingegen die Standorte zur Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten zu berücksichtigen, wobei sich eine Erforderlichkeit für die Verträglichkeit nur für Vorhaben ergibt, die über eine Eigenentwicklung hinausgehen.

Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Schwerinsdorf bestehen aus Sicht der Raumordnung keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Begründung wird angepasst.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die o.a. Planung keine grundsätzlichen Bedenken, da die naturschutzfachlichen Belange im Vorfeld mit meinem Amt für Planung und Naturschutz abgestimmt wurden.

 

Das Entwicklungsziel für die Kompensationsfläche auf dem Flurstück 67/39, Flur 1, Gemarkung Schwerinsdorf, ist im weiteren Bauleitplanverfahren zu benennen. Die Entwicklung von Mesophilem Grünland (GM) wäre wünschenswert. Die Kompensationsfläche weist eine Größe von 10.772 m² auf, für die o. a. Planung werden 8.925 m² benötigt. Somit stehen der Gemeinde Schwerinsdorf noch 1.847 m² auf dieser Fläche für künftige Planungen zur Verfügung. Die in Anspruch genommene Teilfläche des Flurstücks ist in den Planunterlagen kenntlich zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Das Entwicklungsziel wird entsprechend präzisiert und die in Anspruch genommene Teilfläche von 8.925 m² gekennzeichnet.

Aus bodenschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Die vorgelegten Unterlagen sind jedoch zu ergänzen:

 

Das vorhandene Zeitzeugenprotokoll ist dem Landkreis Leer zur Prüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu übersenden. Das Protokoll dient der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß Baugesetzbuch, so dass dieses einen wichtigen Bestandteil der Planunterlagen darstellt. Eine entsprechende Klausel zur Nutzung der Daten beim Landkreis Leer ist in der Einverständniserklärung mit dem Zeitzeugen zu ergänzen. Ohne das Protokoll kann keine vollständige Prüfung des Vorliegens gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird beachtet, das Zeitzeugenprotokoll wird dem Landkreis übersandt.

Ich weise zudem darauf hin, dass auf Seite 24 der Begründung in der Fußnote (1) die Gemeinde Uplengen genannt wird, es sich hier jedoch um die Samtgemeinde Hesel handelt.

Die Begründung wird korrigiert.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

Gemeinden haben bei der Bauleitplanung in Orientierung an dem immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgegedanken (§ 5 BImSchG) dafür Sorge zu tragen, dass keine B-Pläne erlassen werden, deren Verwirklichung zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führt.

Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. SC 01 befindet sich zwischen der Kreuzung Süderstraße und Neuer Weg in der Gemeinde Schwerinsdorf und umfasst sowohl bereits bebaute Flächen als auch Freiflächen. In der Umgebung des Geltungsbereichs befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, deren Geruchsemissionen potentiell erhebliche Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereichs hervorrufen können.

 

Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. SC 01 ist daher gutachterlich untersuchen zu lassen, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse trotz der in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zwischenzeitlich liegt das Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer vor. Es kommt zu folgendem Ergebnis:

„Die Ausbreitungsrechnung führte zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. SC01 „Schwerinsdorf - Wohngebiet an der Kreuzung Süderstraße und Neuer Weg“ der gemäß Anhang 7 der TA Luft gegenüber Wohngebieten heranzuziehende lmmissions(grenz)wert von bis zu 10 % eingehalten werden kann.“

Aus denkmalrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

A)        Baudenkmalpflege

Innerhalb des Plangebietes sowie in der Umgebung befinden sich keine Baudenkmale, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale der Samtgemeinde Hesel geführt werden.

 

Aus baudenkmalpflegerischer Sicht bestehen so- mit keine Bedenken gegen die Bauleitplanung.

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

B)        Bodendenkmalpflege

Ich verweise auf die Stellungnahme des archäologischen Dienstes der Ostfriesischen Landschaft, die in diesem Verfahren zu beteiligen ist.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme der Ostfriesischen Landschaft liegt vor.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

1) Das Plangebiet wird von dem Gewässer II. Ordnung Nr. 94 „Flachsmoorgraben“ der Sielacht Stickhausen begrenzt und durchkreuzt. Die zu- künftige Unterhaltung dieses Gewässers ist sicher- zustellen. Räumstreifen für die Unterhaltung des Gewässers sind  vorzusehen. Im Bereich des Räumstreifens sind jegliche Bebauung (Gebäude, Nebenanlagen, Einfriedungen usw.), Bepflanzungen sowie Ablagerungen und sonstige Anlagen auszuschließen.

Es wird auf § 6 (1) bis (4) der Satzung der Sielacht Stickhausen „Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder“ hin- gewiesen. Insbesondere ist gemäß Absatz 4 beidseitig ein Schutzstreifen von 6,00 m Breite längs der Gewässer II. und III. Ordnung der Sielacht Stickhausen, gemessen von der Böschungsoberkante, von Gebäuden, anderen Bauwerken und Anlagen sowie von Anpflanzungen freizuhalten. Ausnahmen kann nur der Obersielrichter zulassen.

Räumstreifen sollten als solche festgesetzt werden. Räumstreifen sollten sich in öffentlicher Hand befinden, damit eine dauerhafte Unterhaltung von Gewässern gewährleistet ist.

 

 

 

 

Der Flachsmoorgraben wird heute von der Westseite bzw. den landwirtschaftlichen Flächen geräumt. Die Ostseite (Plangebiet) ist im Bestand bereits bebaut und es grenzen hier Privatgrundstücke an, von dieser Seite aus ist wegen des Baumbestandes längs des Flachmoorgraben bereits derzeit keine Räumung mehr möglich. Somit wird im Plangebiet kein Räumstreifen festgesetzt.

2)         Das im Plangebiet anfallende Regenwasser, von dem kein Eintrag von Schadstoffen ausgeht, ist vorrangig zu versickern. Hierzu ist die Versickerungsfähigkeit (Durchlässigkeit des Bodens sowie Grundwasserstand) durch ein Bodengutachten ausreichend zu überprüfen und festzustellen. Ist keine Versickerung möglich, ist das anfallende Oberflächenwasser zurückzuhalten und auf den natürlichen Abfluss gedrosselt der vorhandenen Vorflut zuzuführen. Den hydraulischen Berechnungen sind die KOSTRA-Daten zzgl. des Toleranzbetrages zu Grunde zulegen. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist bis zum Gewässer II. Ordnung nachzuweisen.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es ist ein Oberflächenentwässerungskonzept erarbeitet worden, die genannten Aspekte wurden berücksichtigt.

3)         Für die Niederschlagswasserbeseitigung sowie auch für die Herstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens wird ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Es wird angeregt, vor Erstellung des Entwässerungskonzeptes eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde und der Sielacht Stickhausen vorzunehmen.

Die Ausführungen zum wasserrechtlichen Verfahren werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es findet eine Abstimmung mit der der unteren Wasserbehörde und der Sielacht Stickhausen statt.

4)         Das Plangebiet soll an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Die Aufnahmekapazität der kommunalen Abwasserreinigungsanlage ist zu gewährleisten.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Aufnahmekapazität der kommunalen Abwasserreinigungsanlage ist ausreichend.

5)         Die Erreichbarkeit des geplanten Regenwasserrückhaltebeckens soll durch eine Zuwegung mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche erfolgen. Für diese Fläche empfehle ich die überlagernde Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts wobei der Kreis der Begünstigten des GFL-Rechts zu benennen ist.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planzeichnung wird um ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechts ergänzt, der Kreis der Begünstigten des GFL-Rechts wird benannt.

6) Die textliche Festsetzung Nr. 6 lässt Nebenanlagen außerhalb des Bauteppichs zu. Hierdurch besteht zukünftig die Möglichkeit, Nebenanlagen und Nebengebäude bis an die Böschungsoberkante des vorgenannten Gewässers II. Ordnung zu errichten. Dies ist mit der Satzung der Sielacht Stickhausen nicht vereinbar. Die textliche Festsetzung ist entsprechend zu ergänzen. Diese könnte wie folgt lauten:

„Es werden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen, wie z. B. Garten-, Gewächs- und Gerätehäuser auf maximal 60 m² Grundfläche pro Grundstück für Nebengebäude begrenzt. Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze (Vorgärten) sowie entlang des Gewässers II. Ordnung „Flachsmoorgraben“ in einem Abstand von 6,00 m (gemessen von der Böschungsoberkante) nicht zulässig.“

Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann der vor- genannte Abstand allerdings vom Obersielrichter reduziert werden.

 

 

 

 

 

Der Flachsmoorgraben wird heute von der Westseite bzw. den landwirtschaftlichen Flächen geräumt. Die Ostseite (Plangebiet) ist im Bestand bereits bebaut und es grenzen hier Privatgrundstücke an. Von dieser (Wohngebiets-)Seite aus ist wegen des Baumbestandes längs des Flachmoorgraben bereits derzeit keine Räumung mehr möglich. Dem Hinweis wird trotz dieser Bestandssituation gefolgt, um eine weitere Verfestigung zu vermeiden. Nebenanlagen werden somit auch entlang des Flachsmoorgrabens ausgeschlossen.

Aus planungsrechtlicher Sicht ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

1.         Die Festsetzung der Höhenlage (fertige Erdgeschossfußböden) bedarf einer Ergänzung des Bezugspunktes hinsichtlich des konkreten Ortes für die Messung (vgl. Formulierung bei der Festsetzung der Gebäudehöhe).

Die Begründung wird entsprechend konkretisiert.

2.         Die örtlichen Bauvorschriften sind nicht begründet. Ihre Herleitung ist so nicht nachvollziehbar.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

3.         Im B-Plangebiet vorhandene oder geplante Wasserflächen (offene Grabenstrukturen) sind als solche festzusetzen.

Der Hinweis wird beachtet, die Gräben im Plangebiet werden als Wasserflächen festgesetzt.

4.         Ich bitte zu prüfen, ob im Einmündungsbereich der Stichstraße „Westerstraße“ in die „Süderstraße“ die Festsetzung eines Müllsammelplatzes aus städtebaulichen Gründen heraus erforderlich ist, da dieser Stichweg nicht die Befahrbarkeit mit Müllsammelfahrzeugen zulässt.

Es wird der Anregung gefolgt und ein Stellplatz für Abfallbehälter im Einmündungsbereich Westerstraße / Süderstraße festgesetzt.

5.         In der Planzeichenerklärung bitte ich das an- gegebene Zeichen für „Einzel- und Doppelhäuser“ gegen das in der Planzeichnung tatsächlich verwendete Zeichen „Einzelhäuser“ aus Gründen der Eindeutigkeit auszutauschen.

Die Planzeichenerklärung wird korrigiert.

6.         Sowohl in der TF Nr. 1.1 und 1.2 als auch in der Begründung finden sich Angaben zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 3. In der Planurkunde ist allerdings nur ein einheitliches WA festgesetzt worden. Die Angaben bitte ich in Einklang zu bringen.

Die Festsetzungen werden korrigiert.

7.         Für die vorgesehene Anbindung der Entwässerung von dem geplanten Regenrückhaltebecken zu der vorhandenen Regenwasserleitung im Neuen Weg ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsbetreibers bzw. des Unterhaltungspflichtigen festzusetzen.

Die Planzeichnung wird um ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechts ergänzt, der Kreis der Begünstigten des GFL-Rechts wird benannt.

Ich bitte Sie, die Hinweise und Anregungen im weiteren Planverfahren in der Abwägung zu beachten.

 

 

2          EWE Netz GmbH                                         28.12.2021

 

Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange.

 

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plan- gebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

 

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu er- halten und dürfen weder beschädigt, überbaut, über- pflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten  ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und   die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes  mit  Versorgungsleitungen  durch  EWE  NETZ,

denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableiten- den wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu  Veränderungen  im  zu  berücksichtigenden  Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden An- lagen  über  unsere  Internetseite:  https://www.ewe-  netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-ab-   rufen.     

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet.

Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Claudia Vahl unter der folgenden Rufnummer: 0441 4808-2308.

 

 

3          Sielacht Leer                                                12.01.2022

 

Gegen     das     Bauleitplanverfahren     Nr.     SC01 „Schwerinsdorf - Wohngebiet an der Kreuzung Süderstraße und Neuer Weg“ in der Ortschaft Schwerinsdorf gibt es seitens der Sielacht Stickhausen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Die satzungsgemäßen Abstände zu den Gewässern II. und III. Ordnung sind einzuhalten. Das gilt auch für die Kompensationsflächen.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet. Es wird auf die Abwägungsvorschläge zur Stellung- nahme der Unteren Wasserbehörde verwiesen.

 

4          Deutsche Telekom Technik GmbH           13.01.2022

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir haben keine weiteren Bedenken zu dem o.a. Vor- haben.

Die Bauausführenden müssen sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage, der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien  der Telekom informieren. (Internet: https://trassenaus- kunft-kabel.telekom.de oder mailto:Planaus- kunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet.

Die Bauherren können sich bei der Bauherrenhotline, Tel.: 0800 3301 903 beraten lassen.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. mailto:T-NL-N-PTI-12-Planunqsanzeiqen@tele-  kom.de

 

 

5          Ostfriesische Landschaft                            26.01.2022

 

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege keine Bedenken.

 

Sollten bei den vorgesehenen Bau- und Erdarbeiten archäologische Kulturdenkmale (Boden- und Baudenkmale) festgestellt werden, sind diese unverzüglich der

unteren Denkmalschutzbehörde oder uns zu melden.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Nieders.  Denkmalschutzgesetz  vom  30.05.1978  (Nds.  GVBI. S. 517), || 13 und 14, wonach eine Genehmigung

der Denkmalschutzbehörde erforderlich ist, wenn Erd- arbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

 

6          LGLN Aurich                                                27.01.2022

 

Zu dem Entwurf des o.g. Bebauungsplanes wird wie folgt Stellung genommen:

Auf Antrag der Gemeinde Schwerinsdorf wurde für den Planbereich eine Planunterlage beantragt.

 

Die angefertigte Planunterlage wurde am. 28.09.21 an das beauftragte Planungsbüro übermittelt und auch für das weitere Verfahren verwendet, in dem jetzt vorgelegten Entwurf wird jedoch der Herausgeber der Planunterlage nicht richtig angegeben.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Herausgebervermerk in der Planunterlage wird korregiert

Gegen den Entwurf bestehen keine weiteren Bedenken.

 

 

7          Landwirtschaftskammer Niedersachsen  08.02.2022

 

Es handelt sich in dem o. g. Planungsvorhaben um eine

„Bestandsplanung in der die Beschreibung und Festschreibung der bestehenden Bebauung behandelt wird.

 

Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Nutzflächen unmittelbar an das Plangebiet grenzen. Auf diesen Flächen wird ggfs, im Laufe des Jahres Wirtschaftsdünger (Gülle, Festmist oder Jauche) ausgebracht, so dass eine gewisse zeitweilige Geruchsbelästigung im Plangebiet demzufolge nicht grundsätzlich auszuschließen ist. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Erreichbarkeit der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften auch weiterhin gewährleistet bleiben muss.

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Begründung enthält bereits einen Hinweis auf die Problematik.

Für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind ausschließlich Kompensationsmaßnahmen von Interesse, die in einem unmittelbaren landwirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z. B. Extensivierung von bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen, so wie es hier in Ihrer Begründung teilweise geplant wird. U.

E. ist eine geeignete Beweissicherung mit regelmäßiger Berichtsführung (Monitoring) anzustreben. Wir bitten dieses für ein Gelingen der Kompensation mit in Betracht zu ziehen.

Unsererseits bestehen daher keine Bedenken gegen die o. g. Bauleitplanung der Gemeinde Hesel.

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme ist ein Monitoring geplant.

 

8          LBEG Hannover                                          10.02.2022

 

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange- geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:

 

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIs-Kartenserver Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung  und Untersuchung des Baugrundes

bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der

DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet.

Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. §7 BBergG oder eine Bewilligung gern § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an marktscheiderei@lbeg.niedersachsen.de

Informationen über     möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten      finden  Sie       unter  www.ibeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberech-  tigungen/Alte_Rechte.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung ggf. beachtet.

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Bürgern wurden Hinweise/Anregungen gegeben:

 

Detlev Overlander                                                   26.01.2022

 

Folgend aufgeführte Einwände zu dem Bebauungsplan Nr. SC 01 „Wohngebiet an der Kreuzung Süderstraße und Neuer Weg" hätte ich zu anzumerken:

 

In den "Textlichen Festsetzungen"

 

Punkt

3.1 Die Höhen der Oberkante der fertigen Erdgeschossfußböden dürfen das Maß von 0,60 m nicht überschreiten, unterer Bezugspunkt ist die Fahrbahnmitte der öffentlichen Verkehrsflächen.

Anmerkung: Hier fehlt mir der Hinweis das bestehende Gebäude Bestandsschutz haben, Anpassung wäre technisch auch nicht möglich.

 

Es gilt für alle Bestandsgebäude grundsätzlich der Bestandsschutz.

In den allgemeinen Wohngebieten wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind Gebäude wie in der offenen Bauweise zulässig, die Länge für den gesamten Gebäudekörper ist auf höchstens 18 m begrenzt. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und Anlagen nach §12 BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt.

Anmerkung: Hier fehlt mir der Hinweis das bestehende Gebäude Bestandsschutz haben, Anpassung wäre technisch nicht möglich oder finanziell erheblicher Aufwand.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen

z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis zum Bestandsschutz aufgenommen.

4. Anzahl der Wohneinheiten gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB Es sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

Anmerkung: Hier fehlt mir der Hinweis das bestehende Gebäude Bestandsschutz haben, Anpassung wäre technisch nicht möglich.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis zum Bestandsschutz aufgenommen.

6. Garagen, Carports und Stellplätze, Nebenanlagen nach § 9 (1) Nr. 2 und 4 BauGB in Verbindung mit § 12 und 14 (1) BauNVO

Es werden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen, wie z.B. Garten-, Gewächs- und Gerätehäuser auf maximal 60 m2 Grundfläche pro Grundstück für Nebengebäude begrenzt. Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze (Vorgärten) nicht zulässig.

Anmerkung: Hier fehlt mir der Hinweis das bestehende Gebäude Bestandsschutz haben, Anpassung wäre mit hohen finanziellen Aufwand verbunden.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis zum Bestandsschutz aufgenommen.

Punkt

7.3 Genehmigte Gebäude haben Bestandsschutz, sie sind daher von der Solarpflicht ausgenommen. Dies gilt nicht für Bestandsimmobilien bei denen das Dach komplett erneuert wird, in diesem Fall ist das aktuelle Baurecht mit „Solarpflicht2 anzuwenden. Anmerkung: Welches Baurecht, genaue Bezeichnung - Land, Gemeinde,

 

Dies richtet sich nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

8. Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB

Der Bewuchs innerhalb der gekennzeichneten Pflanzfläche ist zu erhalten. Lücken sind vollflächig mit hei- mischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Es sind folgende Arten zu verwenden Stieleiche (Quercus robur), Fagus sylvatica (Rotbuche), Hängebirke (Betula pendula). Es sind folgende Pflanzqualitäten zu verwenden: Hochstamm mit Ballen, 2x verpflanzt, Stammumfang 10 - 12 cm.

Die Anpflanzung hat in der nächsten Vegetationsperiode nach erteilter Baugenehmigung durch den Eigentümer zu erfolgen. Abgänge sind zu ersetzen.

Anmerkungen: Gibt es ihrerseits jetzt schon vorhandene, festgestellte Lücken, so sind diese dem Besitzer des Grundstückes vor Genehmigung des Bebauungsplanes schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dies kann von dem Grundstückseigentümer vor Ort festgestellt werden, ggf. sind Lücken aufzupflanzen.

Örtliche Bauvorschriften (§ 84 Abs. 3 NBauO)

Für das Plangebiet gelten folgende örtliche Bauvorschriften:

 

1)   Dachform und Dachneigung

 

Es sind Sattel-, Walm- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 25° - 50° zulässig.

Hiervon ausgenommen sind Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß § 14 BauNVO, sowie Dachgauben, Wintergärten, offene Kleingaragen und Carports.

 

Anmerkung: Sofern diese Bauvorschriften sich auch auf vorhandene Bauten beziehen, muß auch hier Bestandschutz für vorhanden Bauten gelten. Es sind nicht alle Bewohner in der Lage dies bei Ihren Häusern zu beurteilen, welche Form und Neigung vorliegt. Eine Anpassung wäre hoher finanzieller Aufwand.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis zum Bestandsschutz aufgenommen.

2)   Dachfarben

 

Für die Dacheindeckung der geneigten Dachflächen sind rote, rot-orangene bis kastanienbraune Farbtöne und anthrazit zulässig. Als Grundlage für die zulässi- gen Farbtöne der Ton- und Betondachsteine gelten den RAL

Farbwerten 2001,  2002,  3000  - 3003, 3009,  3011, 3013, 3016, 7011,7012, 7015, 7016, 7021, 7024, 8002 und 8012 entsprechende Farbtöne. Es sind Tonziegel oder Betondachsteine zu verwenden.

Zulässig sind in die Dachflächen integrierte oder auf- gesetzte Anlagen für Solarenergie.

Auf den geneigten Dächern sind glasierte Dachziegel oder Dacheindeckungen mit ungewellter Oberfläche nicht zulässig.

Hiervon ausgenommen sind Garagen gemäß § 12

BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß § 14 BauNVO sowie Dachgauben, Wintergärten, offene Kleingaragen und überdachte Stellplätze.

 

Anmerkung: Sofern diese Bauvorschriften sich auch auf vorhandene Bauten beziehen, muß auch hier Bestandschutz für vorhanden Bauten gelten. Eine Anpassung wäre hoher finanzieller Aufwand.

 

 

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen

z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis zum Bestandsschutz aufgenommen.

3)   Fassaden

 

Für die Fassaden sind Vormauerziegel in roten, rot- orangenen bis kastanienbraunen und rotblauen Farbtönen zulässig. Als Grundlage für die zulässigen Farb- töne gelten den RAL Farbwerten 2001, 2002, 3000 - 3003, 3009, 3011, 3013, 3016, 8002 und 8012 entsprechende Farbtöne. Abweichend davon sind Fassadenanteile von bis 10 % in Holz zulässig.

Hiervon ausgenommen sind Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß v§ 14 BauNVO sowie Dachgauben, Wintergärten, offene Kleingaragen und überdachte Stellplätze.

 

Anmerkung: Sofern diese Bauvorschriften sich auch auf vorhandene Bauten beziehen muss auch hier Bestandschutz für vorhandene Bauten gelten. .Eine Anpassung wäre hoher finanzieller Aufwand.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen

z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hin- weis zum Bestandsschutz aufgenommen.

Einfriedungen

Es sind Einfriedigungen nur als lebende Schnitthecke (s. nachfolgende Pflanzenliste), senkrechter Holzlattenzaun (alternativ: Kunststoff-Lattenzaun in Holzoptik) oder als Maschendraht-/Gitterstab-Mattenzaun zulässig. Maschendraht-/Gitterstabmattenzäune sind entlang aller Grundstücksgrenzen nur mit mindestens gleichhoher, dahinter oder davor gepflanzter lebender Hecke zulässig. Unzulässig ist bei Gitterstabmatten- zäunen der Einbau von Sichtschutzstreifen aus Kunststoff. Die Höhe von Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen darf maximal 0,80 m betragen.

           Pflanzenliste für Schnitthecken:

           Hainbuche (Carpinus betulus)

           Rot-Buche (Fagus sylvatica)

           Feldahorn (Acer campestre)

           Liguster (Ligustrum vulgare)

           Weißdorn (Crataegus monogyna)

           Eibe (Taxus baccata)

 

Anmerkung: Sofern diese Vorschriften sich auch auf vorhandene Einfriedungen beziehen, muß auch hier Bestandschutz für vorhanden Bauten gelten. Eine Anpassung wäre hoher finanzieller Aufwand.

Für alle genehmigten Bestandsgebäude gilt grundsätzlich der allgemeine Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz erlaubt in diesem Rahmen Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, die grundsätzlich zur Erhaltung der Funktion gemäß seiner ursprünglich genehmigten oder sonst legalen Nutzung erlaubt sind. Eine neue Verblendung der Gebäudefassaden oder eine neue Dacheindeckung usw. zum Zwecke der Instandhaltung, Modernisierung sind somit vom Bestandsschutz abgedeckt. Wenn solche Maßnahmen

z.B. mit Gebäudeerweiterungen verbunden sind, wäre dies i.d.R. nicht mehr der Fall.

In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hin- weis zum Bestandsschutz aufgenommen.

 

Generell:

Ich bitte oben angeführte Punkte entsprechend zu berücksichtigen, damit alle Bewohner des betroffenen Baugebietes eine gute rechtliche Absicherung gegen etwaige spätere Beanstandungen haben.

Wenn der Landkreis auf beschriebene Baugebiete besteht, was in diesem Fall zur Zusammenfassung eines neuen Baugebietes mit einem bestehenden Baugebiet geführt hat, wie in der Gemeindesitzung vom 25.1.2022 erklärt, dann sollten den Bewohnern, der bereits bebauten Grundstücke, dadurch kein finanzieller, noch anderer Schaden entstehen.

Die Hinweise werden beachtet, es besteht für alle genehmigten Gebäude Bestandsschutz.

 

 

 

Durch die Planung ergeben sich für die Bestandsgrundstücke bzw. -eigentümer keine finanziellen Nachteile.