Sitzung: 02.03.2022 XII/NEU-Rat/02
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: NEU/2022/009
Beschluss:
Haushaltssatzung
der Gemeinde Neukamperfehn für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Neukamperfehn in der Sitzung am 02.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.695.400,00 Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 1.862.300,00
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge 0,00 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.640.500,00 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.662.300,00 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 8.400,00 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.443.600,00 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.435.200,00 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 298.200,00 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.084.100,00 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.404.100,00 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.435.200,00 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 560 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 560 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 6
Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne des § 12 der Niedersächsischen Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Neukamperfehn, 03.03.2022
Gemeinde Neukamperfehn
Der Bürgermeister
Joachim Brahms