Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken werden die in der rechten Spalte (Abwägungsvorschläge) der Zusammenfassung vom 30.11.2020 dargestellten Abwägungsentscheidungen getroffen.

 

Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 wurde der Öffentlichkeit vom 08.10.2021 bis zum 08.11.2021 und vom 07.12.2021 bis zum 07.01.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Folgende Stellungnahme ist eingegangen.

 

  1. Siegfried John vom 07.10.2021

 

Inhalt

Abwägungsvorschlag

 

Stellungnahme Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Hier: Siegfried John, Dorfweg 35, 26835 Brinkum

 

Am heutigen Tag rief Herr John an, um sich über die Abführung des Oberflächenwassers aus dem Regenrückhaltebecken auf dem Gebiet Brinkum Westergaste zu informieren.

 

Hieraus folgte folgende Stellungnahme:

 

„Hiermit fordere ich von der Gemeinde Brinkum für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Regenrückhaltebecken größere Rohre zum Abfluss des Wassers zu verbauen als von den Fachbüros berechnet. Wenn es beim Ablauf zu Stauwasser und somit zu Überflutungen kommt ist die Gemeinde Brinkum haftbar zu machen und kann sich nicht auf Fachbüros berufen.“

 

Vorgelesen und Genehmigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das den wasserrechtlichen Antrag zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“ erarbeitende Fachbüro wird die Dimensionierung die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Regenrückhaltebecken entsprechend der Stellungnahme prüfen und eine fachgerechte Dimensionierung in die Planung einstellen.

 

 

 

 

Im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 wurde den beteiligten Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 24.09.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.10.2021 gegeben. Im Beteiligungsverfahren sind von folgenden Trägern öffentlicher Belange schriftliche Stellungnahmen eingegangen:

 

TÖB

1.         Landkreis Leer

2.         EWE Netz GmbH

3.         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

4.         GASCADE Gastransport GmbH

5.         Gasunie Deutschland Transport Services GmbH

6.         PLEdoc GmbH

7.         Bunde-Etzel-Pipelinegesellschaft mbH & Co. KG

8.         Ostfriesische Landschaft

9.         Schutzgemeinschaft Wallheckenlandschaft Leer e.V. LBEG

10.       NLWKN

11.       Telekom Deutschland GmbH

12.       WMU Hesel

13.       TennetTSO GmbH

14.       Gastransport Nord GmbH

15.       Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Oldenburg

16.       Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Aurich

17.       Entwässerungsverband Oldersum/Ostfriesland

18.       Sielacht Stickhausen

19.       Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden

20.       Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

21.       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

22.       Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

 

  1. Landkreis Leer vom 25.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Die Gemeinde Brinkum plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. BR 02 „Westergaste", um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Gewerbegebietes südlich der Westergaste, nördlich des Dorfweges und östlich der Leeraner Straße (B 436) in der Gemeinde Brinkum zu schaffen. Die hierfür erforderliche vorbereitende Bauleitplanung in Form der 56. FNP-Änderung der Samtgemeinde Hesel erfolgt im Parallelverfahren.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu der o. a. Bauleitplanung nehme ich daher - ohne dem von Ihnen vorzunehmenden Abwägungsprozess vorzugreifen - für die einzelnen von mir zu vertretenden Fachbereiche wie folgt Stellung:

 

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestehen aus Sicht der Raumordnung keine Bedenken. Meine im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gegebenen Hinweise und Anregungen wurden berücksichtigt. Insbesondere wurde die zunächst vorgesehene Kompensation verlagert und befindet sich nun nicht mehr innerhalb eines Vorranggebietes für die Rohstoffgewinnung nach dem LROP, so dass hier kein Konfliktpotenzial mehr besteht.

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken.

 

Zur Eingrünung der geplanten Gewerbeflächen nach Nordwesten, zur B 436 hin, ist die Anpflanzung einer dreireihigen Baum-/Strauchhecke vorgesehen.

 

Als externe Kompensationsmaßnahmen werden gemäߧ 9 (1) Nr. 20 BauGB folgende Maß- nahmen festgesetzt:

 

1.         Umwandlung von Nadelforst in naturnahen standortgerechten Laubmischwald auf dem Flurstück 8 der Flur 1 der Gemarkung Neuemoor. Die Fläche ist Bestandteil des Kompensationsflächenpools „Oldehave" (Aufwertungspotential von 1,58 WE/m2);

 

2.         Extensivierung von lntensivgrünland (GI) auf einer 2.045 m2 großen Teilfläche des Flurstücks 14, Flur 9, Gemarkung Brinkum. Entwicklungsziel ist Mesophiles Grünland (GM) mit Aufwertung um 2 Wertstufen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

Gemeinden haben bei der Bauleitplanung in Orientierung an dem immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgegedanken (§ 5 BlmSchG) dafür Sorge zu tragen, dass keine B-Pläne er- lassen werden, deren Verwirklichung zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BlmSchG führt.

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.

g. B-Plans. Der Betrachtung des Gewerbelärms und der Geruchsimmissionen kann weiterhin gefolgt werden. Die vorgelegten Unterlagen unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von denen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Anpassung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die Emissionskontingente sind aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Vielmehr entsprechen die Festsetzungen nun den Empfehlungen des Gutachters.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die Festsetzung Nr. 18 ist noch Folgendes anzumerken:

Gemäß einiger Urteile muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tat- sächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. VGH München Urteile vom 21.01.1998, 26 N 95.1632 und vom 25.10.2000, 26 N99.490, OVG Lüneburg, Urteil vom 09.11.2014, 1 KN 215/12). Die bisherige Festsetzung hier- zu ist daher aus meiner Sicht zu unbestimmt. Hier ist (konkretisierend) noch die anzuwendende Berechnungsmethode zu ergänzen.

Der Hinweis wird beachtet. Der zweite Satz der textlichen Festsetzung Nr. 18 wird konkretisierend ergänzt und hat nun folgenden Wortlaut:

 

Die Zulässigkeit eines Vorhabens (Betriebe bzw. Anlagen) bzw. die Einhaltung der Emissionskontingente ist im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den Maßgaben der DIN 45691, Anhang B.8, in Verbindung mit der TA Lärm zu prüfen.

Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht weise ich darauf hin, dass die außerhalb des Eingriffs- Bebauungsplans gelegenen Kompensationsflächen über die TF Nr. 11 Bestandteil des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. BR 02 sein müssen, da Festsetzungen nur für den Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen werden können. Diese Flächen sind in Karten auf der Planurkunde dargestellt, jedoch noch nicht mit der Signatur für den Geltungsbereich versehen. Für eine nur nachrichtliche Darstellung der Flächen hätten diese als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen und ihre jeweilige Sicherung für den Kompensationszweck dargelegt werden müssen. In der hier erfolgten Weise der Festsetzung aber waren die Kompensationsflächen auch in der Auslegungsbekanntmachung aufzunehmen und werden auch in der abschließenden Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses die Kompensationsflächen darzustellen sein. Hierauf bitte ich zu achten und ggf. konkretisierend das Planzeichen für den Geltungsbereich bezogen auf die Kompensationsflächen in der Planurkunde zu ergänzen.

 

Im Übrigen wurden die von mir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gegebenen Hinweise und Anregungen berücksichtigt und sind keine weiteren Punkte vorzutragen.

Die Stellungnahme wird beachtet. Die Kompensationsflächen werden in der Planzeichnung als externer Geltungsbereich gekennzeichnet. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (2) BauGB und

§ 4 (2) BauGB werden wiederholt; die Darstellung der Kompensationsflächen werden dann als Darstellung Bestandteil der Auslegungsbekanntmachung und der abschließenden Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung zu dieser Planung:

 

1) Die für  das wasserrechtliche Verfahren erforderlichen Antragsunterlagen wurden meiner unteren Wasserbehörde noch nicht vorgelegt.

 

 

 

Der wasserrechtliche Antrag wird kurzfristig bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Leer eingereicht.

2) Das Plangebiet ist an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Die Aufnahmekapazität der kommunalen Abwasserreinigungsanlage - und nicht nur der Schmutzwasserkanalisation - ist zu gewährleisten.

Die Aufnahmekapazität der kommunalen Abwasserreinigungsanlage und der Schmutzwasserkanalisation sind hinsichtlich der mit dem Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“ initiierten Gewerbeansiedlungen ausreichend dimensioniert. Die Begründung wird inhaltlich entsprechend ergänzt.

Ich bitte Sie, die Hinweise und Anregungen im weiteren Planverfahren zu beachten.

Die Hinweise und Anregungen werden im weiteren Planverfahren beachtet.

 

 

  1. EWE Netz GmbH vom 29.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

 

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

 

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

 

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

 

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe- netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

 

Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Katja Mesch unter der folgenden Rufnummer: 0441 4808-1345.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“.

 

  1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 27.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. GASCADE Gastransport GmbH vom 05.10.2021

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bitte richten Sie Ihre Anfragen zu Leitungsauskünften zukünftig direkt an das kostenfreie BIL- Onlineportal unter: https://portal.bil-leitungsauskunft.de

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH vom 04.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Nach eingehender Prüfung teilt die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH mit, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von dem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wichtiger Hinweis in eigener Sache:

Bitte stellen Sie zukünftig an die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH gerichtete Plananfragen möglichst nur noch über das webbasierte Auskunftsportal BIL ein

-> www.bil-leitungsauskunft.de.

 

BIL ist das erste bundesweite Informationssystem zur Leitungsrecherche. Webbasiert und auf einem völlig digitalen Prozess erhalten Sie durch wenige Klicks für Sie kostenlos und transparent Informationen zu Leitungsverläufen von derzeit mehr als 55 Betreibern, die fast alle Fern- und Transportleitungen im gesamten Bundesgebiet vertreten. BIL wurde von der Gas-, Öl- und Chemieindustrie gegründet und verfolgt keine kommerziellen Interessen. Einzig und allein die Steigerung der Sicherheit der erdverlegten Anlagen ist das gemeinsam erklärte Ziel von BIL. Zur Information erhalten Sie im Anhang einen Flyer, aus dem Sie weitere Informationen zu BIL entnehmen können. Helfen Sie uns das webbasierte Informationsangebot zu Leitungsverläufen weiter zu verbessern, indem Sie das Portal nutzen und somit zu einer höheren Akzeptanz bei- tragen, sodass sich zukünftig möglichst viele Betreiber erdverlegter Anlagen durch BIL vertreten lassen.

 

Ein Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter www.gasunie.de/downloads -> Filter Datenschutz.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. PLEdoc GmbH vom 27.09. und 04.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlaqen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

           Open Grid Europe GmbH, Essen

           Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

           Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

           Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

           Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

           Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

           Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

           GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

 

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Bunde-Etzel-Pipelinegesellschaft mbH & Co. KG vom 28.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Nach Prüfung Ihrer Planungsunterlagen vom 24. September 2021 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Speicheranbindungsleitung (Bunde-Etzel) von dem Bauleitplanverfahren nicht betroffen ist.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Ostfriesische Landschaft vom 21.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Gegen den o.g. Bebauungsplan BR02 „Westergaste" bestehen aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Archäologische Dienst der Ostfriesischen Landschaft hat in der Zeit vom 26. bis 27. Oktober 2020 und vom 02. bis 03. November 2020 im Bereich des B-Plan Gebietes „Hesel- Westergaste" BR 02 Baggerprospektionen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt 8 Such schnitte geöffnet. Aufgrund des aktuellen Bewuchses auf dem mittleren Teil des Geländes konnte jedoch nur die westliche und östliche Parzelle untersucht werden. Es wurden zwei größere Gruben in den Schnitten entdeckt, die aufgrund ihrer wenigen Funde auf ein neolithisches, wohl trichterbecherzeitliches Alter schließen lassen. Möglicherweise handelt es sich um Brandbestattungen aus der Endphase der jungsteinzeitlichen Trichterbecherkultur, wie sie bereits vom Westerhammrich bei Leer bekannt sind. In knapp 1 km nordwestlicher Richtung von der Fund- stelle entfernt befindet sich ein zerstörtes trichterbecherzeitliche Großsteingrab (FSt.Nr. 2711/1:65). Auch hier sind Zusammenhänge zwischen den neu entdeckten neolithischen Gruben und der Grabanlage vorstellbar. Dies wird aber erst zu klären sein, wenn die Fläche im Zuge der Bebauung gänzlich geöffnet werden kann.

Aufgrund der bei der Untersuchung angetroffenen Befunddichte innerhalb des Bebauungsplangebietes ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Besiedlung auf der gesamten Fläche fortsetzt.

 

Ausgangslage:

Aufgrund der Ausgangslage ist mit weiteren Bodenfunden im Bereich des Bebauungsplangebietes zu rechnen. Daher besteht der Verdacht, dass mit weiterer Denkmalsubstanz zu rechnen ist, insbesondere dann, wenn neue Baumaßnahmen realisiert werden.

 

Auflagen:

Aufgrund der Größe und der Lage der Fläche in der unmittelbaren Nähe zu bekannten Bodendenkmälern ist eine frühzeitige Abstimmung mit der archäologischen Denkmalpflege der Ost- friesischen Landschaft notwendig. Da bei den Voruntersuchungen im Jahr 2020 dokumentationswürdige Denkmalsubstanz erkannt worden ist, ist diese nun fachgerecht auszugraben, zu dokumentieren und das Fundgut fachgerecht zu bergen. Fundgut und Dokumentation sind dem Archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft zu überlassen. Für diese Maßnahmen sind ausreichend lange Fristen zur Dokumentation und Fundbergung einzuräumen. Solche Maßnahmen müssen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geregelt werden (Verweis auf N DSchG § 6,3: Veranlasserprinzip).

 

Bedingungen:

Aus denkmalpflegerischer Sicht muss jeglicher tiefere Eingriff in Bereiche ungestörter Bodensubstanz vermieden werden. Aufgrund der erkannten dokumentationswürdigen Denkmalsubstanz sind weitere archäologische Ausgrabungen zwingend erforderlich. Dafür sind ausreichend lange Fristen zur Dokumentation und Fundbergung einzuräumen. Solche Maßnahmen müssen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geregelt werden.

 

Rechtlicher Hinweis:

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), sowie die Änderung vom 26.05.2011 (Nds. GVBI. S. 135) §§ 2, 6,13 und 14, wonach eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich ist, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

 

Die Stellungnahme wird beachtet und inhaltlich Bestandteil der Begründung.

 

  1. Schutzgemeinschaft Wallheckenlandschaft Leer e.V. vom 29.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Die Schutzgemeinschaft Wallheckenlandschaft Leer e.V. nimmt zu dem Bebauungsplan Nr. BR 02 "Westergaste" der Gemeinde Brinkum wie folgt Stellung.

 

Für unsere Stellungnahme haben wir vorwiegend das Schicksal von Wallhecken und Gehölzbeständen in den Planungsunterlagen analysiert.

 

In der Planunterlage (1. SGH-BR02), in der Begründung des Bebauungsplans (2. BPlan BR 02_Begruendung inkl. Umweltbericht) sowie dem überarbeiteten Umweltbericht (4. Überarbeiteter BPlan BR 02_Umweltbericht) haben wir festgestellt, dass dem Erhalt der Wallhecke an dem Dorfweg besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde und alle dafür erforderlichen Maßnahmen angesprochen wurden.

 

Die Schutzgemeinschaft begrüßt diese Maßnahmen, von deren Umsetzung wir ausgehen und die damit auch der Schlussfolgerung gerecht werden, die auf Seite 29 des Umweltberichtes gezogen wurde:

 

„Bei Nichtrealisierung des Vorhabens würde die vorhandene intensive land-/forstwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgesetzt. Die durch das Vorhaben initiierten Maßnahmen zum langfristigen Schutz der vorhandenen Wallhecke und Baumreihen und der Einrichtung von extensiv bewirtschafteten Wallhecken- und Baumschutzstreifen würden nicht umgesetzt werden. Ver- mieden würden die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe durch bauliche Anlagen in die Schutzgüter „Pflanzen“, „Boden“, „Wasser-Grundwasser“ und „Landschaftsbild“.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. NLWKN vom 29.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD)

gemäß § 29(3) NWG (RdErl. d. MU v. 06.03.2018 - 23-62018 Nds. MBI. Nr. 10/2018):

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine Bedenken, da wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht erwartet werden, wenn folgende Punkte, wie bereits in unserer Stellungnahme vom 21.08.2020 erwähnt, beachtet werden:

 

-      Auf Grund der Lage im TW-Gewinnungsgebiet sollten keine Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die wassergefährdende Stoffe lagern oder verarbeiten.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird beachtet und der Hinweis zur Gefährdungslage durch wassergefährdende Stoffe Bestandteil der Begründung.

Stellungnahme als TÖB:

Anlagen und Gewässer des NLWKN (Bst. Aurich) im GB I (Landeseigene Gewässer) und GB III (GLD) sind durch die Planungen nicht nachteilig betroffen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Telekom Deutschland GmbH vom 11.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 10.09.2020 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 10.09.2020 wurde inhaltlich Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“ und wird im Rahmen von Baumaßnahmen im Plangebiet beachtet.

 

 

  1. WMU Hesel vom 27.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Grundsätzliche Bedenken gegen die geplante Maßnahme gibt es unsererseits nicht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Versorgungsleitung PVC DN 80 im Bereich der Leeraner Straße - B 436 (siehe Anhang) wird eventuell von der geplanten Baumaßnahme berührt werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, dieses bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

Nach Abstimmung mit dem angegebenen Ansprechpartner, Herrn Schüdde, per Email am 25.09.2020, wurden keine Bedenken seitens des WMU gegenüber der geplanten Bepflanzung im Bereich der Trasse der im Plangebiet liegenden Trinkwasserleitung DN 80 vorgebracht. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes wurde ebenfalls für nicht erforderlich erachtet.

Für weitere Rückfragen oder evtl. Vereinbarung eines Ortstermins stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ansprechpartner ist Herr Schüdde Tel.: 04950 - 938090

Es wird aber darauf hingewiesen, dass für erforderliche Hausanschlüsse im Plangebiet Leitungen verlegt werden. In diesen Fällen muss dann die Hauptleitung DN 80 zum Anbohren der Anschlüsse jeweils freigelegt (Kopfloch) werden können. Auch sollte bedacht werden, dass die Absperrarmaturen für die Hausanschlüsse auf Dauer zugänglich bleiben müssen. Die Hinweise des WMU werden bei der Baugebietsentwicklung beachtet und werden Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“.

 

  1. Tennet TSO GmbH vom 28.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Das im Betreff genannte Vorhaben berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Gastransport Nord GmbH vom 30.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Vielen Dank für die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen.

 

Nach unserer Prüfung befinden sich in diesem Bereich keine Erdgas- Hochdruckleitung der Gastransport Nord GmbH.

Weiterhin haben wir keine Anregungen und Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Nichtbetroffenheit bitten wir für dieses laufende Verfahren aus der Beteiligung genommen zu werden.

 

Erfolgt die Nichtbetroffenheitsfestellung bereits bei der „frühzeitigen Auschreibung Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 (1) oder § 13, bitten wir für weitere Anschreiben dieses Verfahrens, z.

B. die „öffentliche Ausschreibung“ nach § 4 (2), aus der Beteiligung genommen zu werden.

Dem Wunsch im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt zu werden, wird entsprochen.

Bitte nutzen Sie zukünftig gerne unser Postfach Netzauskunft@gtg-nord.de für weitere Anfragen und informieren Sie Ihre Kollegen über die Möglichkeit.

Eine Eingangsbestätigung der GTG Nord zeigt Ihnen den Empfang an.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Oldenburg vom 25.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Gegen die vorgenannte Bauleitplanung besteht aufgrund der von meiner Behörde wahrzunehmenden luftverkehrsrechtlichen Belange keine Bedenken.

 

Belange der militärischen Luftfahrt bleiben unberührt. Diese werden vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, wahrgenommen. Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen wird Ihnen gesondert zugesandt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Aurich vom 30.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Gem. der übersandten Unterlage sind im Bereich der nordwestlichen Plangebietsgrenze zur B436 hin Anpflanzungen vorgesehen. Davon ausgehend, dass diese außerhalb des Straßengrundstückes der Bundesstraße durchgeführt werden, bestehen im Grunde keine Bedenken. Es ist allerdings auf die Freihaltung der erforderlichen Sichtfelder im Knotenpunktbereich und auf einen ausreichenden Abstand der Neuanpflanzungen zum Straßengraben zu achten.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Baugebietsentwicklung im Plangebiet wird die Freihaltung der erforderlichen Sichtfelder im Knotenpunktbereich berücksichtigt. Die im Plangebiet vorgesehenen Anpflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB sind durch die Baumreihe in der Straßenparzelle und einen 5 m breiten Baumschutzstreifen vom Straßengraben getrennt. Dieser Abstand ist als ausreichend einzustufen. Negative Einflüsse durch die Anpflanzungen auf das Grabengewässer sind nicht zu erwarten.

 

  1. Entwässerungsverband Oldersum/Ostfriesland vom 06.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Seitens des Entwässerungsverbandes Oldersum/Ostfriesland keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Sielacht Stickhausen vom 04.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes BR 02 „Westergaste“ in Brinkum gibt es seitens der Sielacht Stickhausen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Das Regenwasserrückhaltebecken ist so zu unterhalten, dass die in den technischen Berechnungen errechneten und in Ansatz gebrachten Stauvolumen für Oberflächenwasser jederzeit vorgehalten werden.

 

Die satzungsgemäßen Abstände zu den Gewässern II. und III. Ordnung sind einzuhalten. Das gilt auch für die Kompensationsmaßnahmen.

 

Das Entwässerungskonzept ist uns vorzulegen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden vom 11.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Die o.g. Planung habe ich zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken bestehen hinsichtlich der vom GAA Emden in diesem Verfahren zu vertretenden Belange nicht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Um Übersendung einer Nebenausfertigung der Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens wird gebeten.

Dem Wunsch nach Übersendung einer Nebenausfertigung der Planunterlagen wird entsprochen.

 

  1. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom 25.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt.

Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand keine Einwände.

Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagen- standorten und -schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen mit heutigem Stand (Oktober 2021).

 

Hinweise:

Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 Luftverkehrsgesetz meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen  Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als "Anlagenschutzbereiche" bezeichnet.

 

Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz durch die Flugsicherungsorganisation und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC

015. Aufgrund von Vorbebauung oder betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von dieser Empfehlung abweichen.

 

Meine Behörde stellt auf ihrer Webseite eine zweidimensionale Karte der Anlagenschutzbereiche und eine 3D-Vorprüfungsanwendung bereit. Mit diesen kann jeder Interessierte prüfen, ob ein Bauwerk oder Gebiet im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung liegt. Sie erreichen die Anwendungen über unsere Webseite unter www.baf.bund.de.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

  1. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 27.09.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

Zu den o.a. Planungen haben Sie die BImA mit der E-Mail vom 24.09.2021 um Stellungnahme gebeten. Nach Prüfung der Unterlagen teile ich Ihnen mit, dass BImA-eigene Liegenschaften von den Planungen nicht berührt werden und Sie die BImA am o.a. Verfahren nicht weiter beteiligen müssen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom 28.10.2021

 

Inhalt

 

Abwägungsvorschlag

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:

 

Nachbergbau

Nachbergbau Themengebiet Historische Bergrechtsgebiete

Mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01. Januar 1982 wurden die, durch die vielen historischen Herrschaftsgebiete definierten, Bergrechte vereinheitlicht. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt das Bundesberggesetz die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge aus diesen ehemaligen Bergrechten. Daher erfolgt in dieser Stellungnahme der Hinweis auf das historische Bergrechtsgebiet mit Angabe der Rechte, die in diesen Gebieten auftreten können. Diese Rechte sind in Grundeigentümerrechte oder nicht Grundeigentümerrechte unterteilt. Die Grundeigentümerrechte sind entsprechend den für Grundstücke geltenden Vorschriften in Grundbüchern zu führen. Weitere Rechte und Verträge, bei denen es sich nicht um Grundeigentümerrechte handelt, sind, sofern vorhanden, in dieser Stellungnahme als auf- rechterhaltene Rechte nach §149 ff. Bundesberggesetz angegeben.

 

Historisches Bergrechtsgebiete

Preußisches Allgemeines Berggesetz, Königreich Hannover:

Das Verfahrensgebiet liegt nach den hier vorliegenden Unterlagen im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover. In diesem Gebiet können Grundeigentümerrechte wie Erdölaltverträge, Erdgasverträge und Salzabbaugerechtigkeiten vorliegen.

Die Grundeigentümerrechte auf Salz (Salzabbaugerechtigkeiten) werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) im Grundbuch oder im Salzgrundbuch geführt. Die für das Verfahrens- gebiet möglicherweise notwendigen Angaben sind bei den zuständigen Amtsgerichten zu erfragen.

 

Nachbergbau Themengebiet Alte Rechte

Die laut unseren Unterlagen in dem Verfahrensgebiet liegenden aufrechterhaltenen Rechte (§149 ff. Bundesberggesetz) sind in dieser Stellungnahme unten folgend aufgeführt. Die Geometrien können bei Bedarf digital zur Verfügung gestellt werden. Bei Fragen zu diesen Daten und auch zur Anforderung der Geometrien wenden Sie sich bitte direkt an markscheide- rei@lbeg.niedersachsen.de.

Berechtigungsart   Berechtigungsname   Rechtsinhaber            Gemarkung

Erdölaltverträge       E 0126 Meppen            Wintershall DEA Deutschland GmbH   Brinkum

 

Wir bitten Sie, das genannte Unternehmen, die Wintershall DEA Deutschland GmbH, Schülinger Straße 21, 27299 Langwedel, am Verfahren zu beteiligen.

Nachbergbau Themengebiet Bergbauberechtigungen

Den aktuellen Stand zu vorhandenen Bergbauberechtigungen und weitere Themen können Sie dem NIBIS Kartenserver entnehmen: NIBIS Kartenserver.

Nachbergbau Themengebiet Grubenumrisse Altbergbau

Laut den hier vorliegenden Unterlagen liegt das genannte Verfahrensgebiet nicht im Bereich von historischem Bergbau.

 

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellung- nahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

Die bergbaurechtlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der in der Stellungnahme des LBEG für das Plangebiet genannten Grundeigentumsrechte der Wintershall DEA Deutschland GmbH, wurde die Wintershall DEA Deutschland GmbH mehrfach von der Samtgemeinde Hesel angeschrieben, mit der Bitte, eine Stellungnahme zu den Planungen abzugeben. Alle Anfragen blieben unbeantwortet.

 

Im Ergebnis wird daher davon ausgegangen, dass keine konkreten Pläne zur Gewinnung von Erdöl im Plangebiet vorliegen, die der Bauleitplanung entgegenstehen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste“ wird inhaltlich um die bergbaurechtlichen Informationen ergänzt.