Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Verwaltungsrichtlinie für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten der Gemeinde Hesel (Kreditrichtlinie)

 

 

Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und 120 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am xx.xx.2012 folgende Richtlinien aufgestellt, nach denen die Verwaltung geführt werden soll:

 

 

Teil 1

Grundsätze

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG) sowie zur Liquiditätssicherung (§ 122 NKomVG ). Grundlage ist der Runderlass des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 22.10.2008 zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften.

 

 

Teil 2

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

 

§ 2

Definition

 

Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel (§ 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

 

 

§ 3

Kreditaufnahme

 

Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVG).

 

Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung von dem Gemeinderat beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 120 Abs. 3 NKomVG zulässig.

Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.

 

Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.

 

 

§ 4

Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge

 

Der Gemeinde sollen als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts oder die Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte ist möglich, wenn sich daraus für die Kommune ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt.

 

Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.

 

 

§ 5

Kreditsicherungsverbot

 

Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Gemeinderat. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 7 NKomVG).

 

 

§ 6

Fremdwährungskredite

 

Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Gemeinderat.

 

 

§ 7

Unterrichtung

 

Der Gemeinderat ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen halbjährlich zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit.

 

 

Teil 3

Kredite für Umschuldung

 

§ 8

Definition

 

Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.

 

 

§ 9

Kreditaufnahme

 

Die Umschuldung von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung von dem Gemeinderat beschlossenen und der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsermächtigungen zulässig. Ein außer- bzw. überplanmäßiger Umschuldungsbedarf bedarf der Bewilligung (§ 117 NKomVG). Es besteht keine Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (§ 115 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG). Darüber hinaus dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung auch Kredite umgeschuldet werden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG)

 

Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.

 

 

§ 10

Anforderungen

 

Auf Umschuldungen finden die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung.

 

Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

 

Über Umschuldungen ist der Gemeinderat spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten.

 

 

Teil 4

Kredite zur Liquiditätssicherung

 

§ 11

Definition

 

Liquiditätskredite im Sinne dieses Abschnitts sind Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Bankverbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

 

Zu dieser Kreditart gehört auch die Inanspruchnahme von Krediten innerhalb des Zahlungsverbundes mit der Samtgemeinde Hesel und den übrigen Mitgliedsgemeinden nach § 3 der Vereinbarung über die gemeinsame Bewirtschaftung der Liquiditätskredite und der Geldanlage gem. § 98 Abs. 7 NKomVG.

 

 

§ 12

Kreditaufnahme

 

Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung von dem Gemeinderat beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Die Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Wirksamwerden der neuen Haushaltssatzung und auch für einen in der neuen, noch nicht wirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er nicht der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.

 

Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.

 

 

Teil 5

Verfahren

 

§ 13

Zuständigkeit

 

Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Umschuldungen im Sinne von Abschnitt 2 und 3 dieser Richtlinie liegt beim Hauptverwaltungsbeamten.

 

Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung im Sinne von Abschnitt 4 dieser Richtlinie liegt beim Hauptverwaltungsbeamten. Der Hauptverwaltungsbeamte ist berechtigt, die Samtgemeinde Hesel zu ermächtigen, am Kreditmarkt bis zu dem in der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag (§ 122 Abs. 1 NKomVG) Liquiditätskredite aufzunehmen. Bei der Inanspruchnahme eines solchen Liquiditätskredites als Festbetragskredit ist das Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde herzustellen.

 

 

Teil 6

Schlussvorschriften

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Verwaltungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

 

 

Hesel, den xx.xx.2012

 

Gemeinde Hesel

Der Gemeindedirektor

 

 

Uwe Themann