Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken werden die in der rechten Spalte (Abwägungsvorschläge) der Zusammenfassung vom 30.11.2020 dargestellten Abwägungsentscheidungen getroffen.

 

Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 für die o. g. Planungen wurde der Öffentlichkeit vom 21.08.2020 bis zum 21.09.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Folgende Stellungnahme ist eingegangen.

 

Stellungnahme Gewerbegebiet Brinkum BR 02 Westergaste

Moin,

 

hiermit möchten wir, die Bewohner Leon Kenning, Christina Nowak und Tim Grotelüschen, wohnhaft Dorfweg 30, 26835 Brinkum Stellung nehmen zum Planvorhaben BR 02 Westergaste.

 

Mitte letztes Jahr zogen wir von Steinfurt nach Brinkum. Wir kauften ein kleines Häuschen mit 7.500 qm Grundstück. Leider hat der Makler die Information zurückgehalten das u.a. auf diesem Grundstück ein Gewerbegebiet entstehen soll.

 

Tja, wir standen unter Zugzwang, der Kaufvertrag war unterschrieben, die Jobs und die Wohnung gekündigt. Es folgten Gespräche mit der Gemeinde und dem Bürgermeister H. Janssen, man konnte sich darüber einig werden, dass wir Haus und das rückwärtige Grundstück erwerben können. Mussten aber einen Vertrag unterzeichnen der es erlaubt den rückwärtigen Teil des Grundstücks zu einem festgesetzten Preis a die Gemeinde Brinkum zu verkaufen.

 

Da wir keine Wahl hatten unterzeichnete mein Partner, Leon Kenning, den Vertrag. Durch Gespräche mit Nachbarn erfuhren wir, dass es auch schon andere Planvorhaben für die Flurstücke 61 b/d/f gab, diese aber nicht umgesetzt werden konnten (Baugebiet).

 

Vielen Bewohnern von Brinkum erschließt sich der Sinn eines weiteren Gewerbegebiets in Brinkum nicht, DENN ca. 300m entfernt von der Str. Westergaste besteht bereits ein erschlossenes Gewerbegebiet mit großen, ungenutzten Freiflächen. Warum dann eine uns wunderschöne Naturfläche „zupflastern“? Wieso können/dürfen diese bestehenden Flächen nicht genutzt werden??? Auf unserem Grundstück wächst ein Birkenwald in dem wir Wensleydales (alte englische Schafsrasse) halten und der Imker Weber zahlreiche Bienenkästen betreut.

 

Wir haben begonnen auf dem gesamten Grundstück befindlichen, für unsere heimischen Pflanzen und Tiere, nutzlosen Gewächse (Thuja, Kirschlorbeer …) zu entfernen und durch nützliche Pflanzen zu ersetzen.

 

Das Vorhaben dieses Grundstück als natürlichen Rückzugsort für die heimische Tierwelt im Einklang mit den menschlichen sowie tierischen Bewohnern weiter zu optimieren stagniert jetzt leider erstmal bis klar ist was hier passiert …

 

Dorfidylle oder Betonlandschaft? Auch das angrenzende Grundstück wird extensiv bewirtschaftet. Es wird nicht gedüngt und als Spätmähwiese genutzt. Das bedeutet das diese Wiese auch während der Brut- und Setzzeit als Schutzraum für z. B. Bodenbrüter und Wild erhalten bleibt.

 

Natürlich gibt es noch viele weitere Aspekte die gegen ein weiteres Gewerbegebiet in Brinkum sprechen, diese Stellungnahme begrenzt sich aber auf den Aspekt Natur und Tierwelt ganz nach dem Slogan „Natürlich Ostfriesland“.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 für die o. g. Planungen wurde den beteiligten Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.08.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.09.2020 gegeben. Im Beteiligungsverfahren sind von folgenden Trägern öffentlicher Belange schriftliche Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. Landkreis Leer vom 07.09.2020

 

Die Gemeinde Brinkum plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. BR 02 „Westergaste", um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Gewerbegebietes südlich der Westergaste, nördlich des Dorfweges und östlich der Leeraner Straße (B 436) in der Gemeinde Brinkum zu schaffen. Die hierfür erforderliche vorbereitende Bauleitplanung in Form der

56. FNP-Änderung der Samtgemeinde Hesel erfolgt im Parallelverfahren.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu der o. a. Bauleitplanung nehme ich daher - ohne dem von Ihnen vorzunehmenden Abwägungsprozess vorzugreifen - für die einzelnen von mir zu vertretenden Fachbereiche wie folgt Stellung:

 

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

 

Das Planvorhaben grenzt an bestehende Siedlungsstrukturen an den Straßen „Dorfweg" und „Westergaste" an, was im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (LROP 2017 Kap. 3.1.1 Ziffer 04) zu begrüßen ist. Aufgrund der günstigen Zuordnung zu Zentralen Orten (Leer und Hesel), einem leistungsfähigen Anschluss sowohl an den Individualverkehr (Bundesstraße; in der Nähe befindliche Autobahnanschlussstelle) als auch an den ÖPNV (Bushaltestelle mit getakteten Buslinien wenige hundert Meter entfernt) und nicht zuletzt auch aufgrund der bestehenden Vorbelastungen weist der Standort eine Lagegunst für gewerbliche Entwicklungen auf.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Entwicklung von Arbeitsstätten soll laut LROP (Kap. 2.1 Ziffer 05) jedoch vorrangig auf die zentralen Orte und vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im regionalen Kontext eine Konzentration von (raumbedeutsamen) gewerblichen Entwicklungen auf die geeignetsten, ins- besondere gewerblich bereits vorgeprägten Standorte anzustreben ist. Für die Samtgemeinde Hesel ist die schwerpunktmäßige Entwicklung im Gewerbegebiet Hesel-Süd vorgesehen. Für das Gewerbegebiet Hesel-Süd gibt es bereits Erweiterungsabsichten (51. FNP Änderung). Die im Rahmen der 56. FNP-Änderung vorgesehenen Flächen sollten vor diesem Hintergrund in erster Linie lokalen Gewerbetrieben zugänglich sein. Dieses sollte in der Begründung noch klarer hervorgehoben werden.

 

Es wird textlich noch einmal explizit formuliert, dass das die Gemeinde Brinkum mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. BR 02 ausdrücklich das Ziel verfolgt, lokalen, kleinen und mittleren Betriebe mit vornehmlich lokalen Absatzmärkten, Gewerbegrundstücke anbieten zu können.

Mit dem Urteil des Nds. OVG vom 27.07.2011, Az.: 1 KN 224/07, wurde das RROP 2006 hin- sichtlich der Regelungen zu Kapitel D 3.4 08, 10 und 11 (Rohstoffgewinnung Quarzsand) für unwirksam erklärt. Das südwestlich der vorgesehenen Kompensationsfläche gelegene Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung „Quarzsand und Quarzit" aus dem RROP ist somit nicht wirksam. Die Kompensationsfläche liegt jedoch in einem Vorranggebiet Rohstoffgewinnung nach dem LROP 2017 und grenzt nicht nur an dieses an, wie in der Begründung zum B-Plan geschrieben wird. In Vorranggebieten Rohstoffgewinnung ist die Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzflächen gem. Niedersächsischem Naturschutzrecht, Baugesetzbuch oder anderen Fachgesetzen nicht zulässig, wenn dadurch der vorrangige Rohstoffabbau beeinträchtigt oder unterbunden werden kann (vgl. Erläuterungen zum LROP 2017, S.145). Ein zukünftiger Rohstoffabbau (Quarzsand) muss weiterhin möglich bleiben. Eine Auseinandersetzung mit diesem Ziel der Raumordnung erfolgt bisher nicht und ist in der Begründung zu ergänzen.

 

Vor dem Hintergrund der Lage der bisher geplanten Kompensationsfläche in der Siedlung Meerhausen innerhalb eines im LROP dargestellten Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“, werden die durch die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. BR 02 vorbereiteten  naturschutzfachlichen  Eingriffe,  die  nicht  im  Plangebiet  ausgeglichen  werden können, an anderer Stelle, im Kompensationsflächenpool „Oldehave“ und auf Flurstück 14, Flur 9 in der Gemarkung Brinkum kompensiert.

Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Samtgemeinde Hesel bestehen bei Berücksichtigung der obigen Punkte aus Sicht der Raumordnung keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken.

 

 

Der beigefügte Umweltbericht zur Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02 „Westergaste" ist ausführlich und abschließend. Die darin vorgesehenen Festsetzungen werden Bestandteil des Bebauungsplans.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Ersatzfläche (Flurstück 97/2, Flur 1, Gemarkung Brinkum) gemäß Landesraumordnungsprogramm (LROP 2017) und Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) in einem Vorranggebiet für Quarzsandabbau liegt. Eine Aufforstung und Grünlandextensivierung stehen diesem Ziel der Raumordnung entgegen. Zur Vermeidung des Konfliktes und ggf. entstehender späterer Anpassungs-erfordernisse der Planung, bedarf es der Benennung einer anderen Kompensations-fläche.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt. Vor dem Hintergrund der Lage der bisher geplanten Kompensationsfläche in der Siedlung Meerhausen innerhalb eines im LROP dargestellten Vorranggebiets „Rohstoff-gewinnung“, werden die durch die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. BR 02 vorbereiteten naturschutzfachlichen Eingriffe an anderer Stelle, im Kompensationsflächenpool „Oldehave“ ausgeglichen.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

 

 

Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine Bedenken. Der in den Unterlagen enthaltenen Betrachtung des Gewerbe-lärms sowie der Einschätzung zu den Geruchsimmissionen kann gefolgt werden.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Verkehrslärm wird tagsüber und auch nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 führen. Der Begründung, dass aktive Schallschutzmaßnahmen nicht sinnvoll umzusetzen sind, kann ebenso gefolgt werden. Somit sind, wie bereits in der Begründung aus- geführt, für zukünftige Gebäude entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Festsetzungen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherzustellen, sind in der Planurkunde enthalten.

 

Weitere, aus immissionsschutzrechtlicher Sicht relevante Vorhaben, sind mir derzeit nicht bekannt.

 

 

Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ich bitte jedoch, die Unterlagen um folgende Inhalte zu ergänzen:

 

1)         Ergänzung von Aussagen zu Altstandorten. Altstandorte sind mir im Plangebiet nicht bekannt.

Dem Hinweis wird gefolgt.

2)         Auf S. 12 der Begründung (Bodenschutzrechtliche Belange/ gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) ist im zweiten Absatz die „untere Abfallbehörde" durch „untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Leer" zu ersetzen.

 

Dem Hinweis wird gefolgt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen zu der Planung keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Für die weitere Planung werden folgende allgemeine Hinweise gegeben:

 

a)         Die Regenwasserbewirtschaftung ist dezentral auszurichten. Mit einer dezentralen Regenwasserbewirtschaftung kann dem Klimawandel mit den extremen Hoch- und Niedrig- wässern begegnet werden.

Die Nutzung von Regenwasser ist zu fördern. Die Verdunstung von Regenwasser sowie die Grundwasserneubildungsrate sind zu begünstigen. Die Schmutzbelastung des Regenwassers ist gering zu halten.

Die Hinweise wurden bereits beachtet.

b)         Bei der Planung der Entwässerung sollte beachtet werden, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass offene Entwässerungsgräben in Siedlungs-gebieten vielfach nicht geräumt, dafür überbaut, verbaut, verrohrt, verfüllt oder zugemüllt werden und es zu Problemen bei der Entwässerung kommt. Hier sollte die Entwässerung über einen Regen-wasserkanal erfolgen.

Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden, noch geplant.

c)         Das im Plangebiet anfallende Regenwasser, von dem kein Eintrag von Schadstoffen aus- geht, ist vorrangig zu versickern. Hierzu ist die Versickerungsfähigkeit (Durchlässigkeit des Bodens sowie Grundwasserstand) durch ein Bodengutachten ausreichend zu überprüfen und festzustellen. Ist keine Versickerung möglich, ist das anfallende Oberflächenwasser zurückzuhalten und auf den natürlichen Abfluss gedrosselt der vorhandenen Vorflut zuzuführen. Den hydraulischen Berechnungen sind die KOSTRA-Daten zzgl. des Toleranzbe- trages zu Grunde zulegen. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist bis zum Gewässer II. Ordnung nachzuweisen. Für die Niederschlagsbeseitigung wird ein wasser- rechtliches Verfahren erforderlich. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Es wird angeregt, vor Erstellung des Entwässerungskonzeptes eine Abstimmung mit der Wasserbehörde und der Sielacht vorzunehmen.

Da die anstehenden Bodenverhältnisse eine Versickerung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers nicht zulassen, sieht das von der Kremer Klärgesellschaft aus Hesel 2020 erarbeitete Entwässerungskonzept vor, das auf den festgesetzten Gewerbe-gebietsflächen anfallende Niederschlags-wasser über eine zu verlegende Regenwasserkanalisation in ein neu zu erstellendes Regenwasserrückhaltebecken (RRB) im südlichen Plangebiet einzuleiten. Aus der Regenwasserrückhaltung wird das anfallende Oberflächenwasser dann gedrosselt in südliche Richtung über Gewässer III. Ordnung schließlich über den „Brinkumer Schloot“ (Gewässer II. Ordnung) schadlos abgeleitet. Das Entwässerungskonzept wird rechtzeitig beim Amt für Wasserwirtschaft des Landkreises Leer zur Genehmigung eingereicht.

d)         Das Plangebiet ist an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Die Aufnahmekapazität der kommunalen Abwasserreinigungsanlage ist zu gewährleisten.

Das Plangebiet wird an das in der Straße „Westergaste“ und innerhalb des Plangebietes vorhandene Schmutzwasser-kanalnetz angeschlossen. Das vorhandene Schmutzwasserkanalnetz ist ausreichend dimensioniert.

e)         Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Leer-Heisfelde, Schutzzone lIl B. Die Auflagen der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) sowie der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerks Leer der Stadtwerke Leer GmbH sind zu beachten. Für die Ausweisung von Baugebieten in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes Leer- Heisfelde ist eine Genehmigung nach der SchuVO erforderlich.

 

Die Hinweise wurden bereits beachtet.       

Aus denkmalpflegerischer Sicht nehme ich wie folgt Stellung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

A)    Baudenkmalpflegerische Belange

Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans befinden sich keine Gebäude, die im Denkmalverzeichnis der Gemeinde Brinkum geführt werden. Es bestehen aus baudenkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des B-Plans. 

 

B)        Bodendenkmalpflegerische Belange

Im Hinblick auf bodendenkmalpflegerische Belange verweise ich auf die Stellungnahme des archäologischen Dienstes der Ostfriesischen Landschaft, der in diesem Verfahren als TÖB zu beteiligen ist.

 

 

Aus planungsrechtlicher Sicht weise ich auf Folgendes hin:

 

1)         Auf S. 3 der Begründung unter Punkt 1 sollte im 1. Absatz korrigiert werden, dass es sich bei der Planung zur 56. Flächennutzungsplanänderung um eine Planung der Samtgemeinde Hesel (nicht der Gemeinde Brinkum) handelt.

Dem Hinweis wird gefolgt.

2)         Auf meine Ausführungen aus raumordnerischer Sicht hinsichtlich des für diese Bauleitplanung erforderlichen Bedarfsnachweises verweise ich an dieser Stelle.

Vor dem Hintergrund der Lage der bisher geplanten Kompensationsfläche in der Siedlung Meerhausen innerhalb eines im LROP dargestellten Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“, wer- den die durch die 56. Änderung des Flächennutzungs-planes und den Bebauungsplan Nr. BR 02 vorbereiteten naturschutzfachlichen Eingriffe, die nicht im Plangebiet ausgeglichen werden können, an anderer Stelle, im Kompensationsflächenpool „Oldehave“ und auf Flurstück 14, Flur 9 in der Gemarkung Brinkum kompensiert.

3)         In der Planzeichenerklärung bitte ich zu dem GFL-Recht den Kreis der Begünstigten zu ergänzen.

Dem Hinweis wird gefolgt. Hinsichtlich des Leitungsträgers wird auf die textliche Festsetzung Nr. 21 verwiesen.

4)         In der TF Nr. 1 sind jeweils die Rechtsgrundlagen für die formulierten Nutzungsausschlüsse zu ergänzen.

Dem Hinweis wird gefolgt. Die formulierten Nutzungsausschlüsse erfolgen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO.

5)         In der TF Nr. 4 ist folgende Korrektur anzubringen: „..., die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

 

Dem Hinweis wird gefolgt.

Ich bitte Sie, die Hinweise und Anregungen im weiteren Planverfahren zu beachten.

Die Hinweise und Anregungen werden im weiteren Planverfahren beachtet.

 

  1. Landkreis Leer – untere Waldbehörde vom 25.09.2020

 

Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 07.09.2020 übersende ich die Stellungnahme der unteren Waldbehörde zu der o.g. Bauleitplanung.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden 3.620 m2 Wald umgewandelt. Gem. § 8 Abs. 4 NWaldLG soll eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die mind. den gleichen Flächenumfang hat und die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes ausgleicht. Die Ermittlung der Kompensationshöhe richtet sich nach dem RdErl. d. ML vom 05.11.2016. Demnach wird der zu bewertende Wald durch fachkundige Personen gern. § 15 Abs. 3 S. 2 NWaldLG in den drei Waldfunktionen nach dem Grad der Funktionsausprägung jeweils in vier Wertigkeitsgruppen eingruppiert. Hierzu sind das Forstamt Neuenburg und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu beteiligen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Forstamt Neuenburg und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Herr Delfs hat sich den überplanten Waldbestand angesehen und bewertet) wurden beteiligt. Die Landwirtschaftskammer und das Forstamt Neuenburg kommen zu abweichenden Bewertungen der Waldfunktionen; während die Landwirtschaftskammer eine Kompensation im Verhältnis von 1:1 für ausreichend erachtet, fordert das Forstamt Neuenburg allein auf der Grundlage einer Luftbildauswertung eine Kompensation von 1:1,2. Aufgrund der fachlich fundierten Vor-Ortanalyse durch das Forstamt Weser-Ems der Landwirtschaftskammer wird im Rahmen der Bauleitplanung ein Kompensationsfaktor von 1:1 für den überplanten Birken-Pionierwald angesetzt.

Für die Ersatzaufforstung wurde die Fläche Gemarkung Brinkum, Flur 1 mit dem Flurstück 97/2 benannt. Die Ersatzaufforstung ist zeitgleich im Zuge der Waldumwandlung durchzuführen.    

Im Beteiligungsverfahren hat sich herausgestellt, dass die benannte Kompensationsfläche nicht zur Verfügung steht. Nunmehr soll die Waldkompensation im vom Forstamt Neuenburg verwalteten Kompensationsflächenpool „Oldehave“ umgesetzt werden.

 

Die Aufforstung ist forstfachlich begleiten zu lassen, damit die Regelungen des NWaldLG und des Gesetzes über das forstliche Saat- und Pflanzengut umgesetzt werden. Zuständig ist hier das Forstamt Weser-Ems, Herr Erich Delfs, Glansdorfer Straße 110, 26817 Rhauderfehn, Tel. 04955/935402 Mobil 0151/41912654, E- Mail: bezf.ems-iade@lwk-niedersachsen.de

Da die Kompensation durch das Forstamt Neuenburg betreut wird, ist eine fachliche Begleitung der Maßnahme durch das Forstamt Weser-Ems nicht erforderlich.

 

  1. Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 11.09.2020

 

Nach unserer Kenntnis befinden sich im näheren Umfeld des Plangebietes keine aktiven land- wirtschaftlichen Betriebe.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Allerdings grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen unmittelbar an das Plangebiet. Auf diese Flächen wird voraussichtlich mehrmals pro Jahr Wirtschaftsdünger (Gülle, Festmist, Jauche) ausgebracht; eine gewisse zeitweilige Geruchsbelästigung im Plangebiet ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese sind bereits inhaltlich Bestandteil der Begründung.

Weiterhin muss die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Erreichbarkeit der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften auch gewährleistet bleiben.

 

 

Im Rahmen der Kompensation ist u. E. eine geeignete Beweissicherung mit regelmäßiger Berichtsführung (Monitoring) anzustreben. Wir bitten dieses für ein Gelingen der Kompensation mit in Betracht zu ziehen. Im Übrigen bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben.

Der Hinweis wird beachtet.

 

  1. EWE Netz GmbH vom 31.08.2020

 

Die Aufstellung oder Veränderung von Leitplanungen kollidiert in der Regel nicht mit unserem Interesse an einer Bestandswahrung für unsere Leitungen und Anlagen. Sollte sich hieraus im nachgelagerten Prozess die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Planungsgrundsätze der EWE NETZ GmbH gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen.

 

 

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe- netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

 

 

  1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 13.08.2020

 

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. GASCADE Gastransport GmbH vom 20.08.2020

 

Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.

 

 

Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH vom 20.08.2020

 

Nach eingehender Prüfung teilt die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH mit, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von dem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wichtiger Hinweis in eigener Sache:

Bitte stellen Sie zukünftig an die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH gerichtete Plananfragen möglichst nur noch über das webbasierte Auskunftsportal BIL ein www.bil-leitungsauskunft.de.

 

BIL ist das erste bundesweite Informationssystem zur Leitungsrecherche. Webbasiert und auf einem völlig digitalen Prozess erhalten Sie durch wenige Klicks für Sie kostenlos und transparent Informationen zu Leitungsverläufen von derzeit mehr als 55 Betreibern, die fast alle Fern- und Transportleitungen im gesamten Bundesgebiet vertreten. BIL wurde von der Gas-, Öl- und Chemieindustrie gegründet und verfolgt keine kommerziellen Interessen. Einzig und allein die Steigerung der Sicherheit der erdverlegten Anlagen ist das gemeinsam erklärte Ziel von BIL. Zur Information erhalten Sie im Anhang einen Flyer, aus dem Sie weitere Informationen zu BIL entnehmen können. Helfen Sie uns das webbasierte Informationsangebot zu Leitungsverläufen weiter zu verbessern, indem Sie das Portal nutzen und somit zu einer höheren Akzeptanz bei- tragen, sodass sich zukünftig möglichst viele Betreiber erdverlegter Anlagen durch BIL vertreten lassen.

 

Ein Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter www.gasunie.de/downloads -> Filter Datenschutz.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. PLEdoc GmbH vom 21.08.2020

 

Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlaqen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

 

           Open Grid Europe GmbH, Essen

           Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

           Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

           Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

           Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

           Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

           GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

           Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt

 

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Nord-West Oelleitung GmbH vom 18.08.2020

 

Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Angelegenheit. Soweit aus den uns über- sandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und/oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt.

 

Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. LGLN (Kampfmittelbeseitigungsdienst) vom 19.08.2020

 

Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln-Hannover Kampfmittel- beseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

 

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahren- erforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umwelt- informationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches  Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 20 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html

 

 

Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung:

Betreff: Hesel, B-Plan Nr. BR 02 "Westergaste" Antragsteller: Samtgemeinde Hesel

Für  die  Planfläche  liegen  dem  Kampfmittelbeseitigungsdienst  Niedersachsen  die  folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

 

Empfehlung: Luftbildauswertung

 

Fläche A:

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

 

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittel- informationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

 

Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu.

 

 

 

Dem Wunsch, nicht weiter am Beteiligungsverfahren beteiligt zu werden, wird entsprochen.

 

  1. Bunde-Etzel-Pipelinegesellschaft mbH & Co. KG vom 14.08.2020

Nach Prüfung Ihrer Planungsunterlagen vom 12. August 2020 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Speicheranbindungsleitung (Bunde-Etzel) von dem Bauleitplan-verfahren nicht betroffen ist.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Ostfriesische Landschaft vom 26.08.2020

 

Gegen die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel und der Aufstellung des Bebauungsplanes BR 02 „Westergaste“ bestehen aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege Bedenken.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Dem Archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft sind sowohl im Ortskern als auch in dessen direkter Umgebung auf dem durch den Bebauungsplan abgedeckten Gelände zahlreiche Oberflächenfundplätze von der Steinzeit über die Bronzezeit und besonders des Mittelalters bekannt, die ein differenziertes Fundmaterialbild ergeben haben. Die Bedenken ergeben sich aus den Ergebnissen der Oberflächenerkundungen sowie der unmittelbaren Nähe zu bekannten Fundstellen. Diese wurden in den letzten Jahren bei Ausgrabungen der Ostfriesischen Landschaft entdeckt. Aufgrund der großen Fundstellendichte südlich und westlich des Bebauungs- und Flächennutzungsplangebietes ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Besiedlung wohl in diesen Bereich hinein fortsetzt.

 

Ausgangslage:

Aufgrund der Ausgangslage ist mit weiteren Bodenfunden im Bereich des Bebauungs- und Flächennutzungsplangebietes zu rechnen. Daher besteht der Verdacht, dass mit weiterer Denkmalsubstanz im Bereich des geplanten Flächennutzungs-plangebietes zu rechnen ist, ins- besondere dann, wenn bestehende Gebäude zurück gebaut werden und neue Baumaßnahmen realisiert werden. Aus diesem Grunde sollten frühzeitig Prospektionen durchgeführt werden, die Aufschluss über Art und Umfang der zu erwartenden Denkmalsubstanz geben werden.

 

Auflagen:

Aufgrund der Größe und der Lage der Fläche in der unmittelbaren Nähe zu bekannten Bodendenkmälern ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Archäologischen Denkmalpflege der Ostfriesischen Landschaft notwendig, wenn Erdarbeiten ausgeführt werden. Sollte hierbei dokumentationswürdige Denkmalsubstanz erkannt werden, so ist diese fachgerecht auszugraben, zu dokumentieren und das Fundgut fachgerecht zu bergen. Fundgut und Dokumentation sind dem Archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft zu überlassen. Für diese Maßnahmen sind ausreichend lange Fristen zur Dokumentation und Fundbergung einzuräumen. Solche Maßnahmen müssen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geregelt werden (Verweis auf NDSchG § 6,3: Veranlasserprinzip).

 

Bedingungen:

Aus denkmalpflegerischer Sicht muss jeglicher tiefere Eingriff in Bereiche ungestörter Bodensubstanz vermieden werden. Sollte bei den Prospektionen dokumentationswürdige Denkmalsubstanz angetroffen werden, so werden archäologische Ausgrabungen zwingend erforderlich. Dafür sind ausreichend lange Fristen zur Dokumentation und Fundbergung einzuräumen. Solche  Maßnahmen  müssen  nach  dem  Niedersächsischen  Denkmalschutzgesetz  geregelt werden.

 

Rechtlicher Hinweis:

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), sowie die Änderung vom 26.05.2011 (Nds. GVBI. S. 135) §§ 2, 6,13 und 14, wonach eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich ist, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

Die Stellungnahme wird beachtet, inhaltlich Bestandteil der Begründung und ist bereits hinsichtlich der formulierten Auflagen und rechtlichen Hinweise Bestandteil der Planzeichnung unter Hinweise.

 

  1.  IHK Emden vom 11.09.2020

 

Den Planungsentwurf haben wir geprüft. Änderungswünsche sind uns nicht bekannt geworden. Aus unserer Sicht sind also keine Bedenken oder Ergänzungen anzumelden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 25.02.2019

 

Aus Sicht des Referats L3.3 - Landwirtschaft und Bodenschutz, Landesplanung, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie im Geozentrum Hannover, Stilleweg 2, 30655 Hannover, wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Aus Sicht des LBEG, Referat L3.3, bestehen unter Bezugnahme auf die Belange des LBEG, Referat L3.3, keine Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. LGLN (Katasteramt Leer) vom 09.09.2020

 

Zu dem Entwurf des o.g. Bebauungsplanes wird wie folgt Stellung genommen:

 

Gegen den Entwurf bestehen keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Neptune Energy Deutschland GmbH vom 19.08.2020

 

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass keine technischen Einrichtungen von Neptune Energy Deutschland GmbH von dem o. g. Bereich betroffen sind, somit bestehen unsererseits keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. NLWKN vom 21.08.2020

 

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine Bedenken, da wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht erwartet werden, wenn folgende Punkte beachtet werden:

 

-           Auf Grund der Lage im TW-Gewinnungsgebiet sollten keine Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die wassergefährdende Stoffe lagern oder verarbeiten.

 

Die Stellungnahme wird beachtet und der Hinweis zur Gefährdungslage durch wassergefährdende Stoffe Bestandteil der Begründung.

Stellungnahme als TÖB:

Anlagen und Gewässer des NLWKN (Bst. Aurich) im GB I (Landeseigene Gewässer) und GB III (GLD) sind durch die Planungen nicht nachteilig betroffen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Telekom Deutschland GmbH vom 10.09.2020

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungs- berechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Die Telekom hat bezüglich der o. g. Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken.

 

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahr- zeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich Bestandteil der Begründung und im Rahmen von Baumaßnahmen beachtet.

 

  1. WMU Hesel vom 13.08.2020

 

Grundsätzliche Bedenken gegen die geplante Maßnahme gibt es unsererseits nicht.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Versorgungsleitung PVC DN 80 im Bereich der Leeraner Straße - B 436 (siehe Anhang) wird eventuell von der geplanten Baumaßnahme berührt werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, dieses bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

 

Nach Abstimmung mit dem angegebenen Ansprechpartner, Herrn Schüdde, per Email am 25.09.2020, wurden keine Bedenken seitens des WMU gegenüber der geplanten Bepflanzung im Bereich der Trasse der im Plangebiet liegenden Trinkwasserleitung DN 80 vorgebracht. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes wurde ebenfalls für nicht erforderlich erachtet.

 

Für weitere Rückfragen oder evtl. Vereinbarung eines Ortstermins stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ansprechpartner ist Herr Schüdde Tel.: 04950 - 938090

Es wird aber darauf hingewiesen, dass für erforderliche Hausanschlüsse im Plangebiet Leitungen verlegt werden. In diesen Fällen muss dann die Hauptleitung DN 80 zum Anbohren der Anschlüsse jeweils freigelegt (Kopfloch) werden können. Auch sollte bedacht werden, dass die Absperrarmaturen für die Hausanschlüsse auf Dauer zugänglich bleiben müssen. Die Hinweise des WMU werden bei der Realisierung des Baugebietes beachtet und werden Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. BR 02.

 

  1. Tennet TSO GmbH vom 31.08.2020

 

Das im Betreff genannte Vorhaben berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Gastransport Nord GmbH vom 17.08.2020

 

Vielen Dank für die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen.

 

Nach unserer Prüfung befinden sich in diesem Bereich keine Erdgas- Hochdruckleitung der Gastransport Nord GmbH.

Weiterhin haben wir keine Anregungen und Bedenken.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Nichtbetroffenheit bitten wir für dieses laufende Verfahren aus der Beteiligung genommen zu werden.

 

Erfolgt die Nichtbetroffenheitsfestellung bereits bei der „frühzeitigen Auschreibung Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 (1) oder § 13, bitten wir für weitere Anschreiben dieses Verfahrens, z.B. die „öffentliche Ausschreibung“ nach § 4 (2), aus der Beteiligung genommen zu werden.

 

Bitte nutzen Sie zukünftig gerne unser Postfach Netzauskunft@gtg-nord.de für weitere Anfragen und informieren Sie Ihre Kollegen über die Möglichkeit.

Eine Eingangsbestätigung der GTG Nord zeigt Ihnen den Empfang an.

Dem Wunsch im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt zu werden, wird entsprochen.

 

  1. Niedersächsische Landesforsten – Forstamt Neuenburg vom 26.08.2020

 

O.g. Planung betrifft nach den mir vorliegenden Unterlagen die Flurstücke Flur 4 Fst. 61/14 tlw.+ 61/11 + 61/08 tlw. + 61/18 tlw..

 

Zu o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung:

 

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) beschreibt in § 1 die Ziele des Gesetzes. Danach ist Wald wegen seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten (gleichrangige Funktionen des Waldes), erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

 

Das mir vorliegenden Luftbild lässt vermuten, dass auf dem Flurstück 61/08 Laub-Wald i.S. des § 2(3) NWaldLG in der Größe von ca. 3700 qm aufstockt. Die mir vorliegende Kartierung aus dem Umweltbericht zu o.g. Bebauungsplan vom 30.06.2020 bestätigt die o.g. Vermutung und hat diese Fläche als Birken-Pionierwald kartiert.

 

Die Waldeigenschaft würde durch eine Umgestaltung der Fläche in eine andere Nutzungsart verloren gehen. Die Überführung einer Waldfläche in eine andere Nutzungsart wäre daher eine Waldumwandlung nach § 8 NWaldLG und ist durch die Waldbehörde zu genehmigen.

 

Gemäß § 8 (2) Nr. 1 NWaldLG bedarf es der Genehmigung nicht, soweit die Umwandlung u. a. durch einen Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung erforderlich wird. Die dafür zuständige Behörde hat aber § 8 Absätze 3 bis 8 NWaldLG anzuwenden, abzuwägen und ein- vernehmlich mit der Waldbehörde zu entscheiden.

 

Sofern sich aus dem Abwägungsprozess ergibt, dass nicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, kann der Waldinanspruchnahme unter der Voraussetzung einer in dem Bebauungsplan festgesetzten Ersatz-aufforstung gemäß § 8 (4) NWaldLG zugestimmt werden.

 

Der o.g. Flächennutzungsplan sieht auf der Planfläche die Ausweisung eines Gewerbegebietes vor. Muss Wald notwendiger Weise auf Grund übergeordneter Interessen in eine andere Nutzungsform überführt und umgewandelt werden, ist im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der Interessen erforderlich (besondere Beachtung der Vorschriften NWaldLG zur Waldumwandlung, § 8 NWaldLG). Ist eine Waldumwandlung unausweichlich, so ist sie durch eine Ersatzaufforstung zu kompensieren (§ 8 (4) NWaldLG).

 

Die Bewertung des Waldbestandes erfolgte nach den Vorgaben der Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (Rd.Erl. d. ML v. 05.11.2016 -406-64002-136). Danach wird die Nutzfunktion als unterdurchschnittlich, die Erholungsfunktion als unterdurchschnittlich und die Schutzfunktion als überdurchschnittlich eingestuft.

 

Der Kompensationsfaktor wird daher mit insgesamt 1,2 festgestellt.

 

Der Waldverlust von ca. 0,37 ha wäre also an anderer Stelle mit einer Ersatzaufforstung von ca. 0,444 ha auszugleichen/zu kompensieren. § 8 (4) 3 bietet auch die Möglichkeit, Waldumwandlungen mit Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes auszugleichen. In der sehr waldarm- en Region „Ostfriesland" halte ich diese Maßnahme allerdings für nicht geboten.

 

Mit diesem Schreiben modifiziere ich die von mir mit Schreiben vom 12.08.2020 (FNP 56. Änderung) getroffene Einschätzung, da ich im Laufe des Verfahrens inzwischen neue Erkenntnisse gewonnen habe.

Dem Hinweis des Forstamtes Neuenburg einen Kompensationsfaktor von 1:1,2 anzuwenden wird nicht gefolgt. Auf Anraten des Forstamtes Neuenburg wurde der Revierförster der Land- wirtschaftskammer bei der Waldbewertung hinzugezogen. Nach einem Ortstermin teilte der Revierförster mit, dass ein Kompensationsfaktor für den strukturarmen Birken-Pionierwald mit sehr spärlicher Krautschicht von 1:1 anzusetzen wäre. Diese Auffassung wurde nach Ortstermin durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Leer geteilt. Aus diesem Grunde wird im Rahmen der Bauleitplanung ein Kompensationsfaktor von 1:1 für die Überplanung des Birken- Pionierwaldes angewendet.

 

Die übrigen Ausführungen der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Oldenburg vom 08.09.2020

 

gegen die vorgenannte Bauleitplanung der Gemarkung Brinkum besteht aufgrund der von meiner Behörde wahrzunehmenden luftverkehrsrechtlichen Belange keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme des Bundes- aufsichtsamt für Flugsicherung, Langen wird Ihnen gesondert zugesandt.

 

Belange der militärischen Luftfahrt bleiben unberührt. Diese werden vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, wahrgenommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Oldenburg vom 08.09.2020

 

Die Belange der NLStBV-GB Aurich werden durch die o. a. Bauleitplanung berührt, weil das Plangebiet an die Südostseite der Bundesstraße 436 (B 436) grenzt.

 

 

Gegen die o. a. Bauleitplanung bestehen seitens der NLStBV-GB Aurich keine grundsätzlichen Bedenken. Es sind jedoch die folgenden Belange der B 436 zu berücksichtigen:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bauverbotszone:

Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb einer Ortsdurchfahrt im Zuge der B 436. Hier ist die Bauverbotszone mit Bezug auf § 9 (1) Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) von jeglicher Bebauung in einem Abstand von bis zu 20m zum Fahrbahnrand der vorgenannten klassifizierten Straße freizuhalten. Diese Vorgabe haben Sie grundsätzlich in der textlichen Festsetzung Nr. 20 sowie im Hinweis Nr. 7 berücksichtigt. Ich bitte jedoch hier neben den „Aufschüttungen“ noch „Abgrabungen“ zu ergänzen.

 

Der Hinweis wird beachtet, die textliche Festsetzung Nr. 20 und der entsprechende Text in der Begründung ergänzt.

Verkehrliche Erschließung:

Die verkehrliche Erschließung soll ausschließlich über die Gemeindestraße „Westergaste“ er- folgen. Entlang der B 436 ist ein durchgehendes Zu- / Abfahrtsverbot festgesetzt. Diese Festsetzung wird seitens der NLStBV-GB Aurich begrüßt, da die Anlage von Zufahrten zur B 436 von hier ohnehin nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Entsprechend der Vorabstimmung mit meiner Dienststelle haben Sie das Zu- / Abfahrtsverbot im Knotenpunktsbereich B 436 / Westergaste zudem in die Gemeindestraße geführt, um sicher- zustellen, dass aus Verkehrssicherheitsgründen keine Zufahrt im unmittelbaren Knotenpunktsbereich angelegt werden kann.

Ich weise darauf hin, dass sofern der Knotenpunkt B 436/ Westergaste aufgrund der o. a. Bauleitplanung um- / ausgebaut werden muss, ist diese Maßnahme frühzeitig mit meiner Dienststelle abzustimmen. Die Kosten für einen eventuellen Um- / Ausbau sind von der Gemeinde zu tragen.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Verkehrslärmimmissionen:

Es wirken Verkehrslärmimmissionen der B 436 auf das Plangebiet ein. Diese Immissionen werden in der textlichen Festsetzung Nr. 19 berücksichtigt. Weiterhin haben Sie mit Bezug auf den Hinweis Nr. 8 darauf hingewiesen, dass der Straßenbaulastträger der B 436 von jeglichen Forderungen, insbesondere Lärmschutz, freizustellen ist.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Anpflanzungen:

Entlang der B 436 sind Anpflanzungen vorgesehen. Diese Anpflanzungen sind außerhalb des Straßengrundstücks der B 436 und mit einem Mindestabstand von 1,00m zum Straßenseiten- graben der B 436 durchzuführen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung des Straßenseitengrabens der B 436 darf durch die o. a. Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich des Knotenpunktes B 436 / Westergaste sind die erforderlichen Sichtfelder gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL 2012 von Bewuchs etc. freizuhalten

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung des Straßenseitengrabens ist auch zukünftig möglich, die erforderlichen Sichtfelder gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL 2012 sind von Bewuchs freigehalten.

Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziffer 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauleitplanung.

Dem Wunsch nach Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauleitplanung wird entsprochen.

 

  1. Entwässerungsverband Oldersum/Ostfriesland vom 13.08.2020

 

Die Belange des Verbandes werden von der Planung nicht berührt. Das Vorhaben liegt außerhalb unseres Verbandsgebietes.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Sielacht Stickhausen vom 10.09.2020

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes BR 02 „Westergaste“ in Brinkum gibt es seitens der Sielacht Stickhausen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Das Regenwasserrückhaltebecken ist so zu unterhalten, dass die in den technischen Berechnungen errechneten und in Ansatz gebrachten Stauvolumen für Oberflächenwasser jederzeit vorgehalten werden.

 

Die satzungsgemäßen Abstände zu den Gewässern II. und III. Ordnung sind einzuhalten. Das gilt auch für die Kompensationsmaßnahmen.

 

Das Entwässerungskonzept ist uns vorzulegen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden vom 19.08.2020

 

Die o.g. Planung habe ich zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken bestehen hin- sichtlich der vom GAA Emden in diesem Verfahren zu vertretenden Belange nicht.

 

Auf Grundlage des Schalltechnischen Gutachtens Nr. 3440-19-c-hi/cb der itap GmbH vom 02.07.2020 wurden für das Plangebiet nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ angemessene Emissionskontingente ermittelt.

Ich bitte noch um Korrektur der Festsetzung Nr. 18 des Vorentwurfs des Bebauungsplans entsprechend der vom Gutachter vorgeschlagenen textlichen Formulierung auf Seite 28 des v.g. Gutachtens sowie um Änderung der Bezeichnung „IFSP“ in „LEK“ in dem folgenden Planzeichen:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.

Die Hinweise werden beachtet, die Korrekturen in der textlichen Festsetzung Nr. 18 und in den Nutzungsschablonen eingearbeitet.

 

  1. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom 08.09.2020

 

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichts-amtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungsein- richtungen nicht berührt. Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand derzeit keine Ein- wände.

 

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen der Flugsicherungs- anlagen Stand: September 2020.

 

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den An- hängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

 

Eine weitere Beteiligung des BAF an diesem Planungsvorgang ist nicht erforderlich.

 

Weitere Informationen:

Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungs-organisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 Luftverkehrsgesetz meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungs-einrichtungen, in denen  Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als "Anlagenschutzberei- che" bezeichnet.

 

Die Dimensionierung der Anlagen-schutzbereiche erfolgt gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz durch die Flugsicherungsorganisation und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015.

 

Meine Behörde stellt auf ihrer Webseite unter www.baf.bund.de eine interaktive Karte der Anla-genschutzbereiche bereit.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Aedes infrastructure Services GmbH vom 17.08.2020

 

Im Auftrag der Equinor Deutschland GmbH haben wir Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass die betreuten Ferngasleitungen (NETRA I und NETRA II) von dem Bauleitplanverfahren nicht betroffen sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 17.08.2020

 

Wir schreiben Ihnen im Auftrage der BEB Erdgas und Erdöl GmbH, der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und der Norddeutschen Erdgas-Aufbereitungs-Gesellschaft mbH (NEAG) und danken für die Beteiligung in o.g. Angelegenheit.

 

Wir möchten Ihnen mitteilen, daß Anlagen oder Leitungen der oben genannten Gesellschaften von dem angefragten Vorhaben nicht betroffen sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. IHK Oldenburg vom 11.09.2020

 

Die Gemeinde Hesel verzeichnet eine stetige Nachfrage nach Gewerbegrund- stücken. Sie verfügt jedoch über keine freien Gewerbegrundstücke mehr. Mit dem Planvorhaben sollen deshalb die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben geschaffen werden. In den geplanten Gewerbegebieten sollen Einzelhandelsbetriebe Branchen Lebensmittel, Textilien, Schuh- und Lederwaren und Drogerie- und Reformwaren nicht zulässig sein. Dies soll zur Steuerung der gewerblichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. BR 02 und zum Schutz in der Umgebung vorhandener Einzelhandelsstrukturen geschehen.

 

Die Oldenburgische IHK nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Wir haben keine grundsetzlichen Bedenken die Planung und begrüßen, dass die Gemeinde Hesel planerische Maßnahmen zum Schutz der Einzelhandelsstrukturen in der Umgebung anstrebt.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass, da die Gemeinde Hesel derzeit noch über kein Einzelhandelskonzept verfügt, es sich um eine einzelfallbezogene Steuerung des Einzelhandels handelt. Ein solches Vorgehen birgt die Gefahr, wegen unzureichender städtebaulicher Begründungen oder Ermessensfehler rechtlich angreifbar zu sein.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da besonders zentrenrelevante Sortimente des Einzelhandels gerade ausgeschlossen werden, sind weitergehende Untersuchungen des lokalen Einzelhandels nicht erforderlich.

Nach unseren Informationen wird jedoch derzeit ein Einzelhandelskonzept für die Gemeinde Hesel erstellt. Wir regen an, die Planung bis zur Fertigstellung des Einzelhandelskonzept zurückzustellen, um die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels dann auf Basis des Einzelhandelskonzepts zu begründen.

Das derzeit in Bearbeitung befindliche Einzelhandelskonzept umfasst nur das Gemeindegebiet Hesels.