Sitzung: 19.11.2020 XI/BAU SG/16
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: SG/2020/091
Beschluss:
|
Satzung der
Samtgemeinde Hesel über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Auf
Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. S. 244) und des § 52
des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds. GVBI. S. 359), zuletzt geändert am
20.06.2018 (Nds. GVBI. S.112), hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in der
Sitzung am __.__.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Übertragung der Reinigungspflicht (1)
Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG)
wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten
Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich
Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer
Verordnung der Samtgemeinde geregelt. (2)
Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege,
Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün, Trenn-, Seiten-, oder Sicherheitsstreifen
ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. (3)
Die
Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern
solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine
Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten-, oder Sicherheitsstreifen
oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht,
wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist,
der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der öffentlichen
Straße ist. (4)
Den Eigentümern
werden die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB),
Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw.
Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.
Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere
Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. (5)
Die Pflicht zur
Reinigung einschließlich Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer oder
die ihnen gleichgestellten Personen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung
und der Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Die
von den Eigentümern oder den ihnen gleichgestellten Personen nicht zu
reinigenden und vom Winterdienst ausgenommenen Straßenteile sind in einem
Anhang zu dieser Satzung aufgeführt. (6)
Mit Zustimmung
der Samtgemeinde Hesel kann auch für den zur Straßenreinigung Verpflichteten
ein anderer die Ausführung der Reinigung durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Samtgemeinde Hesel übernehmen. In diesem Fall ist nur der
andere zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der
Samtgemeinde Hesel ist jederzeit widerruflich. (7)
Soweit die Samtgemeinde reinigungspflichtig ist,
obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe. Eine von der Samtgemeinde
gelegentlich durchgeführte Reinigung der in Absatz 1 und 2 genannten Bereiche
entbindet die Eigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nach Absatz
3 bis 6 nicht von der Reinigungspflicht. § 2 Unterrichtung der Reinigungspflichtigen Die
Samtgemeindeverwaltung führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen ein
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen bzw. Straßenabschnitte. Änderungen
werden von der Samtgemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Auf der Internetseite
der Samtgemeinde Hesel wird ein Kartendienst für die Reinigungspflichtigen
bereitgestellt. §3 Inkrafttreten Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde
Hesel über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom
19.12.2013 außer Kraft. Hesel,
__.__.2020 Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Uwe Themann Anhang zu § 1 Abs.
5 der Straßenreinigungssatzung Die
nachstehend aufgeführten Straßenzüge werden von der Samtgemeinde Hesel, der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, oder aber dem
Landkreis Leer gereinigt, jedoch mit Ausnahme der Bürgersteige, Radwege,
Straßengossen, Straßengullys und Seitenräume innerhalb geschlossener
Ortschaften. Dafür bleiben nach Satzung und Verordnung der Samtgemeinde über
die Straßenreinigung die Anlieger zuständig. Bundesstraße 72 von
Filsum über Hesel in Richtung Aurich (Filsumer
Straße/Leeraner Straße/Auricher Straße) Bundesstraße 436 Hesel
in Richtung Leer (Leeraner
Straße) Landesstraße 24 Hesel
in Richung A 31 (Filsumer
Straße) und Hesel
in Richtung Remels (Oldenburger
Straße) Kreisstraße 3 Hesel
in Richtung Warsingsfehn (Stikelkamper
Straße/Hauptstraße) Kreisstraße 17 Holtland
in Richtung Nortmoor (Süderstraße) Kreisstraße 45 Schwerinsdorf
in Richtung Großoldendorf (Oldendorfer
Straße) Kreisstraße 55 Brinkum
in Richtung Nortmoor (Immegastraße) Kreisstraße 59 Hesel
über Neuemoor und Firrel in Richtung Neufirrel (Firreler
Straße) Kreisstraße 66 Holtland
über Hasselt in Richtung Lammertsfehn (Siebestocker
Straße/Siebestrasse/Hasselter Straße/ Lammertsfehner
Straße) Kreisstraße 67 Hasselt
in Richtung Schwerinsdorf (Hasselter
Straße/Hasselterfeldstraße) Kreisstraße 72 Firrel
über Neuemoor in Richtung Bagband (Bagbander
Straße) |
|
Verordnung der Samtgemeinde Hesel über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Hesel (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund
der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei-und Ordnungsgesetzes (NPOG) in
der Fassung vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. Nr. 8, S. 88), in Verbindung mit § 58
Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der
Fassung vom 17. Dezember 2006 (Nds. GVBl., 2010 S. 576) zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) sowie § 52
Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) zuletzt geändert am 20.06.2018 (Nds. GVBl. S.
112) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am __.__.2020 für
das Gebiet der Samtgemeinde Hesel folgende Verordnung erlassen: § 1 Art der Reinigung (1)
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die
Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die
Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege,
gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Abschnitt 5,
lfd. Nr. 19, Zeichen 240 der Anlage 2 zur StVO), Fußgängerüberwege und
gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Durch
Verunreinigungen entstandene Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen
oder, wenn dies nicht zumutbar oder möglich ist, zu sichern. Die Samtgemeinde
ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2)
Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten,
durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle
oder Tiere, die die Sicherheit des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer oder der
Umwelt gefährden, sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die
Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. §
17 NStrG oder § 32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung
vor. (3)
Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden.
Der Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen
und sonstigem Bewuchs ist untersagt. (4)
Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut
sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die
Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt
werden. § 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung (1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden
Straßen innerhalb des Samtgemeindebezirks
gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der
Fahrbahnen, Gehwege, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen,
Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb
der geschlossenen Ortslage gemäß dem Verzeichnis zu § 2 der
Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Hesel. (2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht
darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst
nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte. (3) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der
Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde
Hesel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen
gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der
Regelung in § 1 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung je nach Bedarf und den
örtlichen Erfordernissen, mindestens jedoch einmal monatlich durchzuführen. (4) Die Reinigungspflicht der
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der a)
soweit die Samtgemeinde die Fahrbahnen einschließlich
Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen
reinigt, auf die Geh und Radwege, b)
in allen übrigen Fällen auch auf die Fahrbahnen
einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und
Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt
der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite
einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die
Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite
besteht, c)
wenn Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege
unmittelbar an die Straße (Fahrbahn) grenzen und keine Gossen vorhanden sind,
auf den Fahrbahnrand an der Nebenanlage bis zu einer Breite von 0,50 m, d)
zusätzlich in verkehrsberuhigten Bereichen und in
sonstigen Bereichen, in denen verkehrsberuhigte Maßnahmen durchgeführt worden
sind, auch auf die Beete und Grünanlagen bis zur Mitte des befestigten
Bereiches, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. (5) Endet
eine Straße mit einem Wendehammer bzw. einem Wendeplatz und ist § 3 Winterdienst (1) Bei Schneefall sind
Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit
einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite
von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend
breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum
nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über
Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und
feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein. (2) Gossen, Einlaufschächte,
Sinkkästen und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. (3) Schnee und Eis dürfen nicht so
gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem
Gehweg gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
wird. (4) Bei Glätte sind zur Sicherung
des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht
unbedeutendem Verkehr mit Sand oder anderen abstumpfenden
Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Weiterhin sind zur Sicherung des
Fußgängertagesverkehrs a) die Gehwege
einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50
m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von
1,50 m; b) wenn Gehwege im
Sinne von Buchstabe a) nicht vorhanden
sind, ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,00 m neben
der Fahrbahn, oder, wenn ein Seitenraum nicht vorhanden ist,
am äußersten Rand der Fahrbahn; c)Überwege über die Fahrbahn
an amtlich gekennzeichneten Stellen; d)sonstige notwenige und belebte Überwege
an Straßeneinmündungen
und Kreuzungen; mit Sand oder anderen abstumpfenden
Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. (5)
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und
Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die
Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass
ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. (6)
Das Schneeräumen und Streuen nach den Abs. 1 bis 5 ist
bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen. (7)
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche
Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur, a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen
Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte nicht ausreichend
beseitigt werden kann, und b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen
einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abhängen, starken Gefälle- und Steigungsstrecken oder
ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen
nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee auf ihnen nicht gelagert
werden. (8)
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege
einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege und die
gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von vorhandenem
Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn keine
Glättegefahr mehr besteht. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NPOG handelt,
wer als a)
entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegenden
Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgesetzten
Umfang nicht erfüllt, b)
entgegen § 2
dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm
obliegenden Reinigungspflichten nicht beachtet, c)
entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden
Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß
durchführt. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NPOG mit
einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 5 Inkrafttreten Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt längstens
10 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der
Straßenreinigung in der Samtgemeinde Hesel vom 19.12.2013 außer Kraft. Hesel,
__.__.2020 Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Uwe Themann |