Beschluss:

  1.  

Satzung der Samtgemeinde Hesel über die Straßenreinigung

(Straßenreinigungssatzung)

 

 

Auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. S. 244) und des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds. GVBI. S. 359), zuletzt geändert am 20.06.2018 (Nds. GVBI. S.112), hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in der Sitzung am __.__.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

(1)   Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer Verordnung der Samtgemeinde geregelt.

(2)   Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün, Trenn-, Seiten-, oder Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.

(3)   Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten-, oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(4)   Den Eigentümern werden die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(5)   Die Pflicht zur Reinigung einschließlich Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung und der Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Die von den Eigentümern oder den ihnen gleichgestellten Personen nicht zu reinigenden und vom Winterdienst ausgenommenen Straßenteile sind in einem Anhang zu dieser Satzung aufgeführt.

(6)   Mit Zustimmung der Samtgemeinde Hesel kann auch für den zur Straßenreinigung Verpflichteten ein anderer die Ausführung der Reinigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Samtgemeinde Hesel übernehmen. In diesem Fall ist nur der andere zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Samtgemeinde Hesel ist jederzeit widerruflich.

(7)   Soweit die Samtgemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe. Eine von der Samtgemeinde gelegentlich durchgeführte Reinigung der in Absatz 1 und 2 genannten Bereiche entbindet die Eigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nach Absatz 3 bis 6 nicht von der Reinigungspflicht.

 

§ 2

Unterrichtung der Reinigungspflichtigen

Die Samtgemeindeverwaltung führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen ein Verzeichnis der zu reinigenden Straßen bzw. Straßenabschnitte. Änderungen werden von der Samtgemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Auf der Internetseite der Samtgemeinde Hesel wird ein Kartendienst für die Reinigungspflichtigen bereitgestellt.

 

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Hesel über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom 19.12.2013 außer Kraft.

 

Hesel, __.__.2020

 

Samtgemeinde Hesel

Der Samtgemeindebürgermeister

Uwe Themann

 

 

Anhang zu § 1 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung

 

Die nachstehend aufgeführten Straßenzüge werden von der Samtgemeinde Hesel, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, oder aber dem Landkreis Leer gereinigt, jedoch mit Ausnahme der Bürgersteige, Radwege, Straßengossen, Straßengullys und Seitenräume innerhalb geschlossener Ortschaften. Dafür bleiben nach Satzung und Verordnung der Samtgemeinde über die Straßenreinigung die Anlieger zuständig.

 

Bundesstraße               72              von Filsum über Hesel in Richtung Aurich

                                                               (Filsumer Straße/Leeraner Straße/Auricher Straße)

 

Bundesstraße             436              Hesel in Richtung Leer

                                                               (Leeraner Straße)

 

Landesstraße                24              Hesel in Richung A 31

                                                               (Filsumer Straße) und

                                                               Hesel in Richtung Remels

                                                               (Oldenburger Straße)

 

Kreisstraße                       3              Hesel in Richtung Warsingsfehn

                                                               (Stikelkamper Straße/Hauptstraße)

 

Kreisstraße                     17              Holtland in Richtung Nortmoor

                                                               (Süderstraße)

 

Kreisstraße                     45              Schwerinsdorf in Richtung Großoldendorf

                                                               (Oldendorfer Straße)

 

Kreisstraße                     55              Brinkum in Richtung Nortmoor

                                                               (Immegastraße)

 

Kreisstraße                     59              Hesel über Neuemoor und Firrel in Richtung Neufirrel

                                                               (Firreler Straße)

 

Kreisstraße                     66              Holtland über Hasselt in Richtung Lammertsfehn

                                                               (Siebestocker Straße/Siebestrasse/Hasselter Straße/

                                                               Lammertsfehner Straße)

 

Kreisstraße                     67              Hasselt in Richtung Schwerinsdorf

                                                               (Hasselter Straße/Hasselterfeldstraße)

 

Kreisstraße                     72              Firrel über Neuemoor in Richtung Bagband

                                                               (Bagbander Straße)

 

  1.  

Verordnung der Samtgemeinde Hesel

über Art, Maß und räumliche Ausdehnung

der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Hesel

(Straßenreinigungsverordnung)

 

 

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei-und Ordnungsgesetzes (NPOG) in der Fassung vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. Nr. 8, S. 88), in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2006 (Nds. GVBl., 2010 S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) sowie § 52 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) zuletzt geändert am 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 112) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am __.__.2020 für das Gebiet der Samtgemeinde Hesel folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

Art der Reinigung

(1)   Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Abschnitt 5, lfd. Nr. 19, Zeichen 240 der Anlage 2 zur StVO), Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Durch Verunreinigungen entstandene Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen oder, wenn dies nicht zumutbar oder möglich ist, zu sichern. Die Samtgemeinde ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2)   Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten, durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, die die Sicherheit des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer oder der Umwelt gefährden, sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 NStrG oder § 32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3)   Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Der Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen und sonstigem Bewuchs ist untersagt.

(4)   Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

 

§ 2

Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

(1)  Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen innerhalb des   Samtgemeindebezirks gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage gemäß dem Verzeichnis zu § 2 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Hesel.

(2)  Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

(3)  Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der  Samtgemeinde Hesel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung je nach Bedarf und den örtlichen Erfordernissen, mindestens jedoch einmal monatlich durchzuführen.

        (4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der  
              ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich:

a)      soweit die Samtgemeinde die Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen reinigt, auf die Geh und Radwege,

b)     in allen übrigen Fällen auch auf die Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht,

c)      wenn Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege unmittelbar an die Straße (Fahrbahn) grenzen und keine Gossen vorhanden sind, auf den Fahrbahnrand an der Nebenanlage bis zu einer Breite von 0,50 m,

d)     zusätzlich in verkehrsberuhigten Bereichen und in sonstigen Bereichen, in denen verkehrsberuhigte Maßnahmen durchgeführt worden sind, auch auf die Beete und Grünanlagen bis zur Mitte des befestigten Bereiches, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

        

           (5) Endet eine Straße mit einem Wendehammer bzw. einem Wendeplatz und ist
           den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Reinigung der Fahrbahn
           übertragen, haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der Frontlänge ihres
           Grundstücks spitz zulaufend zur Mitte des Wendehammers zu reinigen.

 

 

 

§ 3

Winterdienst

           (1) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich

           gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die  

           übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht

           vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der

           Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der

           Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung

           werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein.

           (2) Gossen, Einlaufschächte, Sinkkästen und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu

           halten.

           (3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der

           Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet, oder mehr als nach den

           Umständen unvermeidbar behindert wird.

           (4) Bei Glätte sind zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen

           Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr mit Sand oder anderen

           abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

           Weiterhin sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs 

                      a) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und

                      Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die

                      übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m;

                      b) wenn Gehwege im Sinne von Buchstabe a) nicht  

                      vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von

                      durchgängig mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn, oder,

                      wenn ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten

                      Rand der Fahrbahn;

                      c)Überwege über die Fahrbahn an amtlich

                      gekennzeichneten Stellen;

                      d)sonstige notwenige und belebte Überwege an

                      Straßeneinmündungen und Kreuzungen;

        mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg

        vorhanden ist.         

(5)   An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(6)   Das Schneeräumen und Streuen nach den Abs. 1 bis 5 ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

(7)   Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur,

             a)    in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die

                    Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und

             b)    an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und

                     Radwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abhängen, starken

                     Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee auf ihnen nicht gelagert werden.

(8)   Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von vorhandenem Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn keine Glättegefahr mehr besteht.

 

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer als
 Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

a)      entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgesetzten Umfang nicht erfüllt,

b)      entgegen § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflichten nicht beachtet,

c)      entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt längstens 10 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Hesel vom 19.12.2013 außer Kraft.

 

Hesel, __.__.2020

 

Samtgemeinde Hesel

Der Samtgemeindebürgermeister

Uwe Themann