Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Für den Bebauungsplan HE 10 „Hesel-Osterwarf“ sollen folgende örtliche Bauvorschriften gefasst werden:

 

Örtliche Bauvorschrift

(gemäß 84 NBauO)

 

Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes HE 10 „Hesel-Osterwarf“, Gemeinde Hesel

 

Dachformen

  1. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA) sind nur Satteldächer bzw. Krüppelwalmdächer mit symmetrischen Neigungswinkeln von 30-50° zulässig. Bei Garagen gemäß § 12 BauNVO und Gebäuden als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO gilt diese Festsetzung nicht. Hier sind auch Flachdächer oder geneigte Dächer mit Dachneigungen unter 30° zulässig. Dabei sind aneinandergrenzende Garagendächer mit gleichen Dachneigungen auszuführen.

 

Dacheindeckung

  1. Für die Eindeckung der geneigten Dächer in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA) sind nur Tonziegel oder Beton-Dachsteine als Dachdeckungsmaterialien in roter Farbe zulässig. Es gelten die Farbtöne im Sinne der Vorschrift als rot, die den folgenden Farben lt. Farbregister RAL 840 HR entsprechen: RAL 2001, 2002, 3000, 3002, 3003, 3013 und 3016. Nicht zulässig sind edelengobierte und glasierte Materialien.

 

Bei Garagen gemäß § 12 BauNVO und Gebäuden als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO können für die Dacheindeckung andere Materialien verwendet werden, wenn Flachdächer oder geneigte Dächer mit Dachneigungen unter 5° gebaut werden.

 

Ausnahmsweise sind bauliche Anlagen, die der aktiven Nutzung von Sonnenenergie (z. B. Sonnenkollektoren u. ä.) dienen und passive Sonnennutzsysteme (z. B. Wintergärten u. ä.) von dieser Vorschrift ausgenommen.

 

Außenwände

  1. Das sichtbare Außenmauerwerk der Gebäude innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) ist aus rotem bis rotbraunem, unglasiertem Ziegelsicht- bzw. Verblendmauerwerk herzustellen. Es gelten die Farbtöne im Sinne der Vorschrift als rot bzw. rotbraun, die den folgenden Farben lt. Farbregister RAL 840 HR entsprechen: RAL 2001, 2002, 3000, 3002, 3003, 3013, 3016, 80044 und 8012. Für Gliederungs- und Gestaltungszwecke ist die Verwendung von anderen Materialien (Putz, Zink, Holz usw.) bis zu 10 % der einzelnen Gebäudeseiten zulässig. Diese Bestimmungen gelten nicht für Garten- und Gerätehäuser, sowie Carports und transparente Gebäudeteile.

 

Einfriedungen

  1. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Einfriedigungen nur als lebende Schnitthecke (s. nachfolgende Pflanzenliste), senkrechter Holzlattenzaun oder als Maschendraht-/Gitterstabmattenzaun zulässig. Maschendraht-/Gitterstabmattenzäune sind entlang aller Grundstücksgrenzen nur mit mindestens gleichhoher, dahinter oder davor gepflanzter lebender Hecke zulässig. Unzulässig ist bei Gitterstabmattenzäunen der Einbau von Sichtschutzstreifen aus Kunststoff. Die Höhe von Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen darf maximal 0,80 m betragen. Im Bereich von Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten sowie von Anbindungen von Fuß- und Radwegen an öffentliche Straßenverkehrsflächen, darf die Höhe der Einfriedung auf einer Tiefe von 5 m, gemessen ab der Straßenkante, ebenfalls maximal 0,80 m betragen.

 

Pflanzenliste für Schnitthecken:

·        Hainbuche      (Carpinus betulus)

·        Rot-Buche      (Fagus sylvatica)

·        Feldahorn        (Acer campestre)

·        Liguster           (Ligustrum vulgare)

·        Weißdorn        (Crataegus monogyna)

·        Eibe                 (Taxus baccata)

 

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer dieser örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 80 (5) NBauO mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.

 

 

Frau Berghaus verlässt die Sitzung um 20:00 Uhr. Herr Duin bedankt sich bei Herrn Buhr, der die Sitzung nach dem Tagesordnungspunkt 8 verlässt.